Steht dem Elternteil, der gegen eine Veröffentlichung vorgeht, das alleinige Sorgerecht zu, kann er das Kind auch im gerichtlichen Verfahren vertreten (§ 1629 Abs. 1 S. 1).[31] Bei gemeinsamer elterlicher Sorge oder bei Alleinsorge des das Recht des Kindes verletzenden Elternteils ist für eine Verfolgung von Ansprüchen eine entsprechende Sorgerechtsregelung erforderlich;[32] die Ausführungen zur Einwilligung des Kindes (siehe oben II.) gelten insoweit entsprechend.

Autor: Winfrid Burger , Vors. Richter am OLG, Zweibrücken

FF 6/2018, S. 243 - 245

[31] So in dem vom AG Menden NJW 2010, 1614 entschiedenen Fall.
[32] Dies war unmittelbar Gegenstand der die gemeinsame elterliche Sorge betreffende Entscheidung des AG Stolzenau FamRZ 2018, 35.

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