Die Revisionen sind begründet. …
[16] I. Die Abänderungsklage ist zulässig. Der Kläger hat sich auf die seit dem Abschluss des Vergleichs am 12.7.1979 geänderte Rechtslage zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts berufen, was für die Zulässigkeit der Klage ausreicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn 32; BT-Drucks 16/1830 S. 33; zur Zulässigkeit bei Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Senatsurt. v. 8.6.2011 – XII ZR 17/09, FamRZ 2011, 1381 Rn 16 und v. 29.9.2010 – XII ZR 205/08, FamRZ 2010, 1884 Rn 11 f.).
[17] II. Die Beklagte rügt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem von ihr erhobenen Einwand auseinandergesetzt hat, bei dem Vergleich handle es sich nicht um eine Regelung ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach den §§ 1569 ff. BGB a.F., sondern um einen eigenen Schuldgrund, der unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen bestehe und damit von einer Änderung des Unterhaltsrechts unberührt bleibe. In diesem Fall wäre ein Abänderungsbegehren, das auf eine Änderung der Rechtslage gestützt wird, nicht begründet.
[18] Der Einwand, der Vergleich beinhalte einen vom Gesetz losgelösten Unterhaltsanspruch, ist jedoch nicht gerechtfertigt.
[19] 1. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden (Senatsurt. v. 26.9.1990 – XII ZR 87/89, FamRZ 1991, 673, 674; Senatsbeschl. v. 23.1.1985 – IVb ARZ 63/84, FamRZ 1985, 367, 368 und BGH, Urt. v. 28.6.1984 – IX ZR 143/83, FamRZ 1984, 874, 875). …
[22] a) Gegen die Begründung eines vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch völlig losgelösten vertraglichen Anspruchs, der der Beklagten dauerhaft Zahlungen hätte sichern sollen, spricht bereits deren Alter von 28 Jahren bei der Scheidung der Ehe und die deshalb nicht auszuschließende Möglichkeit einer erneuten Eheschließung. Nach einer Wiederverheiratung würde die nacheheliche Solidarität aber weitere Unterhaltszahlungen nicht rechtfertigen. Abgesehen davon konnte der Unterhaltsanspruch auch nach der seit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) am 1.7.1977 bestehenden Rechtslage nach § 1579 BGB a.F. verwirkt werden. Auch dieser Gesichtspunkt lässt es als fernliegend erscheinen, dass ein eigenständiger Schuldgrund geschaffen werden sollte. Was die Revision hiergegen einwendet, erweist sich als unbehelflich.
[23] b) Aus dem Wortlaut des Vergleichs ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Dass die Formulierung "Unterhaltsrente" gewählt worden ist, lässt nicht auf die Begründung eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs schließen. Auch das Gesetz geht davon aus, dass der laufende Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist (vgl. etwa §§ 1361 Abs. 4 S. 1 und 2, 1585 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 BGB).
[24] c) Die Grundvoraussetzungen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, nämlich die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten sowie die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, lagen – auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vergleich – erkennbar vor. Die Beklagte erhielt für ihre (pro forma übernommene) Tätigkeit im Unternehmen des wirtschaftlich sehr gut gestellten Klägers ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 DM, das hinter ihrem Bedarf nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) deutlich zurückblieb. Dass dieses Einkommen auf den monatlichen Unterhalt von 5.000 DM angerechnet werden sollte, nötigt nicht zu der Schlussfolgerung, anderweit erzieltes Einkommen hätte anrechnungsfrei und entgegen §§ 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 1 BGB nicht berücksichtigt werden sollen. Bei Vergleichsabschluss erschien es aufgrund der Biographie der Beklagten allerdings ohnehin unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit anderweit Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen würde.
[25] d) Der Einwand, der Vergleich habe der Beklagten keinen Unterhalt nach Maßgabe des ehelichen Lebensstandards eingeräumt, der u.a. durch das Vorhandensein einer Haushälterin, eines Kindermädchens, eines Gärtners, eines Privatlehrers und von Zugehfrauen geprägt gewesen sei, weshalb sie auf erhebliche Ansprüche verzichtet, dafür aber eine (vergleichsweise) geringe Zahlung garantiert bekommen habe, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse richten sich zwar nach dem für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkommen der Ehegatten. Das vorhandene Einkommen wird aber – gerade bei gehobenen Einkünften – regelmäßig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern zum Teil auch der Vermögensbildung zugeführt. Die der Vermögensbildung vorbehaltenen Einkommensteile dienen aber nicht der Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen. Im Übrigen ist insoweit ...