[1] I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. …
[13] 2. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält den Angriffen der Rechtsbeschwerden nicht stand.
[14] a) Zutreffend hat das OLG die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung der Rente des Ehemannes allerdings erst für die Zeit ab dem 1.8.2010 ausgesetzt. Nach § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Antrag des Ehemannes ist am 7.7.2010 beim Amtsgericht eingegangen, eine Aussetzung ist deswegen nicht bereits ab dem 1.7., sondern erst ab dem 1.8.2010 möglich.
[15] … Seit dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.9.2009 kommt es somit auf den Eingang des Antrags beim Familiengericht an. Die Behandlung eines fehlerhaft beim Versorgungsträger gestellten früheren Antrags kann keine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 71 und OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595, 1598 m. Anm. Borth).
[16] b) Das OLG hat allerdings den Umfang der Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Ehemannes nicht zutreffend ermittelt.
[17] aa) Nach §§ 32 ff. VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten – wie im früheren Recht – nur für Regelsicherungssysteme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpassungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT-Drucks 16/10144 S. 71 f.). Eine Anpassung der Rentenkürzung wegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht kommt somit lediglich im Umfang der beim Ehemann im Wege des Splittings gekürzten gesetzlichen Rente in Betracht.
[18] bb) Gemäß § 33 Abs. 1, 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten auszusetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Damit hat der Gesetzgeber abweichend von der früheren Regelung des § 5 VAHRG eine doppelte Obergrenze für die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rentenanwartschaft geschaffen (BT-Drucks 16/10144 S. 72).
[19] (1) Für den Fall, dass bereits nach dem seit dem 1.9.2009 geltenden Recht über den Versorgungsausgleich entschieden wurde, kommt eine Aussetzung nach § 33 Abs. 3 VersAusglG lediglich in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Regelversorgungen des § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, in Betracht. Wenn beide Ehegatten lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung Anrechte i.S.d. § 32 VersAusglG erworben haben, ergibt sich die Grenze für eine Aussetzung der Rentenkürzung mithin aus der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte, die im Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 2 VersAusglG als Anrechte gleicher Art vom Versorgungsträger zu verrechnen sind (BT-Drucks 16/10144 S. 73; OLG Hamm FamRZ 2011, 1951). Ein darüber hinausgehender Ausgleich, der nach § 15 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt, bleibt hingegen unberücksichtigt (BT-Drucks 16/10144 S. 71 f.; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn 955; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1798).
[20] Wurde der Versorgungsausgleich hingegen noch auf der Grundlage des bis zum 31.8.2009 geltenden früheren Rechts durchgeführt, entspricht dies dem Betrag, der im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichen wurde. Denn auf diese Weise wurde ebenfalls die Hälfte der Differenz der Ehezeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach neuem Recht gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 814). Wenn – wie im vorliegenden Fall – nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als Regelsicherungssystem erworben wurden, ist die Aussetzung der Rentenkürzung auf den Splittingbetrag begrenzt. Die weitergehende Kürzung der gesetzlichen Rente des Ehemannes infolge des erweiterten Splittings nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt insoweit unberücksichtigt, weil diese Kürzung auf den Ehezeitanteil des Ehemannes in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regelsicherungssystem i.S.d. § 32 VersAusglG ist (vgl. BT-Drucks 16/10144 S. 71 f.).
[21] Danach beläuft sich die nach § 33 Abs. 3 VersAusglG maßgebliche Differenz der Ehezeitanteile in den Regelsicherungssystemen auf den im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB ausgeglichenen Bruttobetrag von 544,96 EUR (vgl. insoweit OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.12.2011 – 10 UF 1601/11, veröffentlicht bei juris). Unter Berücksichtigung des für das E...