Von einer echten Schenkung i.S.d. §§ 516 ff. BGB kann nur ausgegangen werden, wenn beide Teile sich einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von keiner Gegenleistung abhängig ist. Die Unentgeltlichkeit fehlt nicht nur dann, wenn der Zuwendung eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht, sondern auch dann, wenn die Zuwendung rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt werden soll. Diese Leistung braucht nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein, sondern kann auch immateriellen Charakter haben. Daraus ergibt sich, dass eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung und Sicherung der Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, keine echte Schenkung, sondern eine ehebedingte oder nach heutiger Terminologie unbenannte Zuwendung ist.
Eine solche Zuwendung ist stets zweckgebunden. Denn der Zuwendende handelt in der Erwartung, dass der weggegebene Vermögenswert "in der Familie" bleibt, er wirtschaftlich weiter daran teilhat und der Zuwendungsempfänger seinerseits die Zuwendung als für die Zwecke der gemeinsamen Lebensführung oder als Vorsorge für das gemeinsame Alter gegeben ansieht. Das bedingt zugleich, dass der Zuwendungsempfänger zwar formal nach außen – ebenso wie bei einer echten Schenkung – über den Vermögensgegenstand frei verfügen kann, aber im Innenverhältnis zum Zuwendenden gewärtigen muss, dass dieser ihn in diesem Fall auf Rückgewähr oder Ausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Anspruch nehmen kann. Gegebenenfalls kann dem sogar eine Treuhandabrede zugrunde liegen, was insbesondere in jenen Fällen vorkommen kann, in denen die Zuwendung an den anderen Ehegatten im Interesse einer haftungsmäßig günstigeren Organisation des Familienvermögens erfolgt, etwa durch dessen Verlagerung auf den betrieblich nicht haftenden Zuwendungsempfänger. Dann richtet sich die Rückforderung nach den Regeln des Auftragsverhältnisses (§§ 662, 667 BGB).
Dies ist bei der echten Schenkung anders, da sich beide nicht nur über die Unentgeltlichkeit einig sind, sondern auch darüber, dass der Beschenkte über den Gegenstand frei und unabhängig vom Fortbestand der Ehe verfügen kann. Letzterer ist bei der Schenkung also nicht Geschäftsgrundlage der Zuwendung, so dass ein Rückausgleich nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von vornherein ausscheidet.
Daraus kann man schließen, dass es sich in all jenen Fällen, in denen der Zuwendende mit der Zuwendung einen bestimmten Zweck, nämlich die Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft verfolgt, nicht um eine von solchem Zweckdenken losgelöste, für den Empfänger frei disponible Schenkung handelt, sondern um eine ehebezogene Zuwendung. Das dürfte im Wesentlichen auf Zuwendungen von Immobilien, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen oder größerer Kapitalien zutreffen, aber auch auf Kunstsammlungen, Antiquitäten oder wertvolle, den üblichen Rahmen sprengende Juwelen, wobei sich dies immer an der wirtschaftlichen Gesamtsituation der Ehegatten ausrichtet. (Dass Richard Burton Elizabeth Taylor mit der größten Naturperle der Welt, der Peregrina, und diversen bekannten Diamanten überhäufte, dürfte danach immer noch als echte Schenkung zu werten sein.)
Der Grund, weshalb es hier in Fällen echter Schenkungen nicht zu einer Rückgewähr nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt, liegt also nicht in der abschließenden und alle anderen Rechtsinstitute ausschließenden Sonderregelung der §§ 527, 528 und 530 BGB (Nichtvollziehung von Auflagen, Verarmung, grober Undank). Denn hierfür ist es seit langem ständige Rechtsprechung des BGH, dass die Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch bei Schenkungen anwendbar sind, soweit es sich um Sachverhalte außerhalb des Bereichs dieser Sondervorschriften handelt und dass das Scheitern der Ehe einen solchen anderweitigen Sachverhalt darstellt. Der Grund liegt vielmehr darin, dass die echte Schenkung unabhängig vom Fortbestand der Ehe erfolgt und somit hierin nicht ihre Geschäftsgrundlage hat. Das schließt aber andererseits nicht aus, dass auch einer Schenkung eine Geschäftsgrundlage anderer Art zugrunde liegen kann, bei deren Wegfall die vollzogene Vermögenslage anzupassen wäre (so z.B. entschieden vom X. Zivilsenat in einem Fall, in dem ein Vorerbe dem Nacherben ein Auslandsdepot des Erblassers schenkte, von dem sich herausstellte, dass es Nachzahlungen wegen hinterzogener Steuern unterlag; hier war der Nacherbe verpflichtet, den Vorerben von dieser Steuerlast zu befreien).