a) Zwischen Ehegatten
Hier ist danach zu unterscheiden, welcher Güterstand für sie gilt.
aa) Gütertrennung
Leben die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, liegt der Bedarf einer schuldrechtlichen oder dinglichen Rückabwicklungsmöglichkeit auf der Hand, wenn und soweit sich die Erwartung des Zuwendenden auf den Fortbestand der Ehe nicht erfüllt hat und ihm dadurch die Möglichkeit der weiteren wirtschaftlichen Mitnutzung genommen ist. Mit dem Scheitern der Ehe ist hier die Geschäftsgrundlage der Zuwendung entfallen, so dass sich ein Rückgewähranspruch nach § 313 BGB ergeben kann. Dieser Rückgewähranspruch ist bereits dann gegeben, wenn dem Zuwender die Beibehaltung der dadurch geschaffenen Vermögenslage nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann, erfordert also ein geringeres Maß an Eingriffsintensität oder an Überschreitung der Opfergrenze beim Zuwender, als es bei der unbenannten Zuwendung zwischen Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Fall ist (s. dazu unten). Allerdings ist auch hier – wie bei jedem Fall des § 313 BGB – zu prüfen, inwieweit die Geschäftsgrundlage weggefallen ist und einen Rückausgleich erfordert. Denn eine Rückgewähr von Vermögenswerten ist nicht mehr angebracht, soweit damit der Zweck der ehebedingten Zuwendung erreicht wurde. Dann muss der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden. Der Senat hat hier eine Gesamtwürdigung aller Umstände gefordert, insbesondere der Ehedauer und der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse. In Rechtsprechung und Literatur wird hierzu vertreten, dass in der Regel nach 20 Jahren Ehedauer der Zweck der Zuwendung erreicht sei, so dass eine Rückgewähr ausscheidet. Die Rückgewähr erfolgt grundsätzlich durch Zahlung, kann aber ausnahmsweise auch auf eine dingliche Rückgabe des zugewendeten Gegenstandes gerichtet sein, dann nämlich, wenn der Zuwender gerade hieran ein schützenswertes Interesse hat, weil er etwa aus persönlichen, gesundheitlichen (behindertengerechte Wohnung), beruflichen (Werkstatt im Haus) oder familiären (alter Familienbesitz) Gründen hierauf angewiesen ist. Kommt eine dingliche Rückgabe des zugewendeten Gegenstandes in Betracht (z.B. ein Hausanteil), der nur ganz oder gar nicht zurückgegeben werden kann, muss berücksichtigt werden, dass der Zweck der Zuwendung, nämlich das zeitweise ehegemeinsame Wohnen im Haus, zum Teil erreicht wurde und insoweit also keine Rückgewähr geschuldet ist. Das kann durch eine an den Zuwendungsempfänger Zug um Zug gegen die Rückabwicklung zu leistende Ausgleichszahlung geschehen, die nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen ist. Die Darlegungs- und Beweislast für deren Höhe trägt grundsätzlich der die Zuwendung zurückfordernde Ehegatte, da es sich insoweit um eine Voraussetzung für die Begründetheit seines Rückgabeanspruchs handelt.
bb) Zugewinngemeinschaft
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, hat der Zugewinnausgleich grundsätzlich Vorrang. Eine Rückabwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat der BGH in bisher ständiger Rechtsprechung auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, in denen der Zugewinnausgleich den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermag und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar und untragbar unbillig ist. Dabei hat er die Grenze der Untragbarkeit als kaum je überschritten angesehen, solange der Zuwender einen Ausgleich in Höhe des halben Werts der Zuwendung erhält. Aber auch wenn sein Ausgleichsanspruch dahinter zurückbleibe, sei eine Korrektur nicht ohne Weiteres geboten, weil sich in gewissen Abweichungen von der hälftigen Beteiligung ein noch normal zu nennendes Risiko verwirkliche, wie es im Zugewinnausgleich angelegt sei und vor dem auch ein Ehegatte, der die Zuwendung gemacht habe, nicht völlig bewahrt bleiben könne. Um die Unabweisbarkeit einer Korrektur durch Anwendung des § 242 BGB zu begründen, müssten weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalls zwingend geböten.
Diese Messlatte ist sehr hoch und zeigt die deutliche Tendenz, dem pauschalierenden Halbteilungsgrundsatz des Zugewinnausgleichs den Vorrang vor der an sich flexibleren und dem individuellen Fall besser gerecht werdenden schuldrechtlichen Lösung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage einzuräumen. Ausnahmefälle, die diese Messlatte reißen können, hatte der BGH etwa dort gesehen, wo der Zuwendungsempfänger am Ehezeitende keinen Zugewinn erzielt hat, weil die Zuwendung ihm zur Erh...