a) Steuerrechtliche Privilegierung des gesetzlichen Güterstands
Die Steuergesetzgebung privilegiert den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegenüber der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Steuerrechtlich gesehen besteht daher gar keine "freie" Wahl der Güterstände.
Zwar gilt auch für Ehepartner, die sich für den gesetzlichen Güterstand entschieden haben, dass Vermögensübertragungen zwischen Eheleuten grundsätzlich der Schenkungssteuer unterworfen sind, wenn sie nicht unmittelbar durch eine konkrete Gegenleistung ausgeglichen werden. Anders als etwa in den USA, Großbritannien oder neuestens auch in Frankreich gibt es in Deutschland kein Sonderrecht, das Vermögenstransfers zwischen Ehepartnern von der Besteuerung ausnimmt. Einfache Zuwendungsvorgänge wie etwa die Einrichtung eines Oder-Kontos, die Begründung von Miteigentum oder die Schuldentilgung für den anderen Ehepartner können hierzulande also einen Steuertatbestand erfüllen. Eine während der Ehe entstandene Schenkungssteuer entfällt für Ehepartner, die im gesetzlichen Güterstand leben, allerdings bei Beendigung des Güterstands, wenn es sich um Zuwendungen handelte, die in Erfüllung einer Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB vorgenommen wurden.
Die wesentliche Privilegierung des gesetzlichen Güterstands findet sich im Erbschaftssteuerrecht und dort in erster Linie in § 5 ErbStG. Diese Vorschrift orientiert sich an der zivilrechtlichen Dogmatik des BGB, wonach die gegenseitige Teilhabe am Zugewinn bei Auflösung einer Ehe, bei Tod eines Partners durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils (§ 1371 BGB) und im Fall der Auflösung zu Lebzeiten, insbesondere also bei Scheidung, durch einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch (§§ 1363 Abs. 2 S. 2, 1378 BGB) realisiert wird. Dementsprechend regelt § 5 Abs. 1 ErbStG die erbschaftssteuerlichen Folgen für den Fall des Todes eines Ehepartners und § 5 Abs. 2 ErbStG die steuerlichen Konsequenzen bei Begründung einer schuldrechtlichen Ausgleichsforderung. Ohne hier auf Einzelheiten der Vorschriften des § 5 ErbStG näher eingehen zu können, lässt sich als Ergebnis festhalten: Der Entstehungstatbestand der zugewinnrechtlichen Ausgleichsforderung und Geldzahlungen zu ihrer Erfüllung lösen keine Erbschaftssteuer aus.
b) Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft löst schon deren Begründung für den weniger vermögenden Ehepartner in Höhe des vereinbarten Gesamtguts (§ 1416 Abs. 1 S. 1 BGB) eine schenkungssteuerpflichtige "Bereicherung" i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aus. Die Vorteile, nämlich dass die Einkünfte beider Eheleute während der Ehe in einen "gemeinschaftlichen Topf" fallen, woraus dann die gemeinschaftlichen Ausgaben in gemeinschaftlicher Verwaltung bestritten werden, können diesen Nachteil kaum mehr aufwiegen.
c) Gütertrennung
Auch die Gütertrennung ist im Vergleich zur Zugewinngemeinschaft mit steuerlichen Risiken und Nachteilen verbunden. Die Übertragungen von Vermögensmassen während der Ehe unterliegen der Schenkungssteuer. Da bei einer Gütertrennung im Fall der Scheidung kein privilegierter Anspruch gemäß § 1378 BGB entsteht, kann es sich bei derartigen Übertragungen auch nicht um Zuwendungen handeln, die in Erfüllung einer Ausgleichsforderung vorgenommen wurden, so dass ein Wegfall der Schenkungssteuer wie bei der Zugewinngemeinschaft in diesem Fall von vorneherein ausscheidet. Auch der Tod eines Ehepartners kann zu gravierenden erbschaftssteuerlichen Belastungen des Überlebenden führen. § 5 ErbStG, der wie erwähnt den Güterstand der Zugewinngemeinschaft auch im Todesfall privilegiert, ist auf die Gütertrennung nicht anwendbar. Selbst Eheleute, die der Überzeugung sind, dass die Gütertrennung der ihrem Ehemodell angemessene Regelungstyp wäre, können sich der steuerlichen Risiken wegen daher gezwungen sehen, auf den gesetzlichen Güterstand auszuweichen.
Voraussetzung für eine wirklich freie Wahl zwischen den Güterständen wäre also auch eine Harmonisierung zwischen Güter- und Steuerrecht. Hierbei könnte man sogar an eine Privilegierung besonders desjenigen Güterstands denken, der das partnerschaftliche Element in der Ehe abbildet.