Neben dem gesetzlichen Güterstand sollte daher als Ersatz für die angestaubte Gütergemeinschaft des BGB von 1900 ein konkurrierendes neues Modell angeboten werden, das dem gemeinschaftlichen Element während der Ehe stärker Rechnung trägt als die Zugewinngemeinschaft. Eine solche "Weiterentwicklung" der Gütergemeinschaft würde allerdings voraussetzen, dass der Gesetzgeber den Ehepartnern Freiraum für eigenständige Dispositionen gewährt. Diese Möglichkeit ist grundsätzlich gegeben, weil auch die Gütergemeinschaft des geltenden Rechts Vermögensbestandteile kennt, die, wie das Vorbehalts- oder Eigengut, nicht gemeinschaftlich sind. Von einer Erweiterung des Bereichs des Eigenguts und einer Vergrößerung der Freiheit bei der Verwaltung ist es dann freilich nur ein kleiner Schritt zu einer neuen Form der Errungenschaftsgemeinschaft, die ähnlich wie die in Europa verbreiteten Güterstände der Errungenschaftsgemeinschaft den Gedanken der Gemeinschaft während der Ehe stärker betont.
Die Errungenschaftsgemeinschaft beruht – wie auch die Zugewinngemeinschaft – auf dem Gedanken, dass gemeinschaftliches Vermögen nur dasjenige sein soll, zu dessen Erwerb beide Ehepartner unmittelbar oder mittelbar beigetragen haben. Nach Maßgabe einer Errungenschaftsgemeinschaft fallen daher aber nicht nur (entsprechend dem Zugewinnausgleich) das Anfangsvermögen und das durch Schenkung oder Erbschaft erworbene Vermögen in das Eigengut eines Ehepartners, sondern auch Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Wertsteigerungen von Grundstücken. Die Errungenschaftsgemeinschaft entspricht damit zugleich jenen Forderungen zur Erweiterung des privilegierten Erwerbs, wie sie in Deutschland derzeit zu Recht nachdrücklich erhoben werden.
Die Errungenschaftsgemeinschaft kann mit einer individualistischen Eheauffassung durchaus harmonieren, da bei der Verwaltung des Eigenguts dem anderen Ehepartner kein Mitspracherecht zusteht. Das Gesamtgut verwalten die Ehepartner freilich gemeinschaftlich, wobei "gemeinschaftliche Verwaltung" bei der neuen Errungenschaftsgemeinschaft keineswegs bedeutet, dass die Ehepartner – wie bei der deutschen Gütergemeinschaft – bei jeder Verwaltungsmaßnahme zusammenwirken müssen. Vielmehr gilt der Grundsatz der "konkurrierenden Verwaltung", wonach die Ehepartner nur im Bereich der "außergewöhnlichen Verwaltung" zu gemeinsamem Handeln verpflichtet sind.
Im Fall der Scheidung behält jeder Ehepartner sein Eigengut, nur das Gesamtgut wird geteilt. Im Grunde handelt es sich also um das gleiche Prinzip wie bei der Zugewinngemeinschaft, nur dass die Ermittlung des Zugewinns im gesetzlichen Güterstand oftmals erheblich komplizierter als die Aufteilung des Gesamtguts in der Errungenschaftsgemeinschaft ist. Diese Vorteile dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch bei der Errungenschaftsgemeinschaft die Teilung nicht immer ohne jede Berechnung erfolgen kann, etwa wenn bei der Auseinandersetzung Wertausgleichsansprüche erhoben werden. Auch können sich bei der Errungenschaftsgemeinschaft Haftungsfragen stellen, die in einer Zugewinngemeinschaft so nicht auftreten, aber lösbar sind.