Es sind in der Regel ganz unterschiedliche Gesichtspunkte, die zur Entscheidung der Eheleute bei der Eheschließung für einen bestimmten Güterstand führen. Eine Rolle spielt sicher das von den Partnern in Aussicht genommene Ehemodell, wobei zwischen dem traditionellen, stärker gemeinschaftlich orientierten "Ernährermodell" und einer eher "individualistischen" Doppelverdienerehe zu unterscheiden wäre. Mindestens genauso bedeutsam wie das geplante Ehemodell und der ihm im Einzelfall angemessene Regelungstyp sind aber wirtschaftliche und vor allem auch steuerrechtliche Gesichtspunkte.
1. Gütergemeinschaft
Von der Möglichkeit, die Gütergemeinschaft zu wählen, wird hierzulande so gut wie kein Gebrauch mehr gemacht mit Ausnahme von ländlichen Gebieten Süddeutschlands, wo sie als traditioneller Güterstand der Landwirtschaft durchaus noch häufiger anzutreffen ist. Die Nachteile dieses Güterstandes in der geltenden – und insoweit reformbedürftigen – Fassung liegen auf der Hand: Die bestehende Mithaftung auch für voreheliche Schulden, Unterhaltsverbindlichkeiten oder Schadensersatzverpflichtungen, sogar aus Delikt, ist mit erheblichen Risiken verbunden. Gilt mangels abweichender Vereinbarung die gemeinschaftliche Verwaltung, besteht ein Zwang zur Einigung, der Güterstand kann also sehr "schwerfällig" sein.
2. Gütertrennung
Bei der Gütertrennung hingegen sind die Ehepartner – im Gegensatz zur Gütergemeinschaft – am Vermögenserwerb des anderen nicht beteiligt. Ein Vorteil dieses Güterstands liegt in seiner rechtlichen Klarheit und Einfachheit, die sich auch in der Tatsache dokumentiert, dass er in einer einzigen Vorschrift, nämlich in § 1414 BGB, geregelt ist. Zu seiner Wahl neigen Eheleute, die beide vermögend oder berufstätig sind. Die Gütertrennung bringt eine (durchaus verbreitete und in dieser Konstellation auch "zeitgemäße") eher individualistische Eheauffassung zum Ausdruck.
Gütertrennung und Gütergemeinschaft scheinen zwar auf den ersten Blick diametral entgegengesetzt zu sein, die Unterschiede nivellieren sich jedoch, wenn schon während der Ehe Vermögenswerte auf den anderen Ehepartner mit dem geringeren Vermögenszuwachs übertragen werden, um so eine ökonomische Schieflage zu vermeiden. Mit dieser Tendenz, wenn nicht gar bewussten Zielsetzung, werden zudem wesentliche Vermögensgegenstände zu hälftigem Miteigentum beider Ehepartner erworben, so dass insoweit auch vom Güterstand der "Bruchteilsgemeinschaft" gesprochen wird. In diesen Fällen verwischen sich die Differenzen zwischen beiden Güterständen.
Zu den eindeutigen Defiziten der Gütertrennung gehört allerdings, dass sie eine unangemessene Benachteiligung jenes Ehepartners zur Folge haben kann, der aufgrund von Familienarbeit keinen oder nur geringen Vermögenszuwachs zu erwarten hat. Durch das Fehlen jeglicher Beteiligung an dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn wird der in der Hausarbeit und in der Pflege oder Erziehung von Kindern liegende Wert völlig vernachlässigt und letztlich ignoriert. In solchen Fällen stellt sich dann unter Umständen auch die Frage, ob und inwieweit dispositivem Recht durch Vertragskontrolle Grenzen zu setzen sind (ein Thema, das hier nicht zu behandeln ist).