Welche Konzeption eines Güterstands würde das partnerschaftlich gelebte Ehemodell nach den Vorstellungen der Verheirateten güterrechtlich abbilden?
1. Dingliche Teilhabe
Die BGB-Gütergemeinschaft ist, wie bereits angesprochen, heute weitgehend nicht mehr zeitgemäß. Obwohl das BGB ihr nach wie vor über hundert Paragraphen widmet, ist diese Wahloption de facto obsolet, weil es an einem funktionierenden Modell der Gütergemeinschaft fehlt. Das Güterrecht sollte den Partnern aber von Gesetzes wegen jedenfalls die Option für eine dingliche Teilhabe während der Ehe bereitstellen. Könnte deshalb eine "Errungenschaftsgemeinschaft" ein Vorbild für die Neugestaltung der Gütergemeinschaft sein? Ließe sich mit ihr der Grundsatz der Äquivalenz von Familien- und Erwerbsarbeit auch im Güterrecht umsetzen?
Zu den wichtigsten Prinzipien des deutschen Familienrechts gehört der Gedanke, dass beide Ehepartner in aller Regel zum Vermögenserwerb gleichermaßen beigetragen haben und daraus das Grundprinzip der Teilhabe resultiert. Dieser Gedanke kommt sowohl im Recht der allgemeinen Ehewirkungen als auch im Recht des Verwandtenunterhalts zum Ausdruck, wenn – wie in den §§ 1360 S. 2, 1606 Abs. 3 S. 2 BGB – die Arbeitsleistungen der Ehepartner als gleichwertige Beiträge zum Familien- oder Kindesunterhalt angesehen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um außerhäusliche Erwerbstätigkeit oder um Familienarbeit handelt.
Nun kommt es in der Praxis aber häufig vor, dass Ehepartner diese Prinzipien auch außerhalb des gesetzlichen Güterrechts erfüllen, etwa indem sie ein so genanntes "Oder-Konto" eröffnen, auf das sie Geldbeträge zur Honorierung von Familienarbeit oder für die Altersvorsorge überweisen. Solche Zuwendungen werden in Eheverträgen oft als Ausgleich für einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich vereinbart und könnten bei der Inhaltskontrolle den Ausschlag für die Wirksamkeit des Vertrages geben. Weitere Beispiele wären die Tilgung von Schulden eines Ehepartners oder der Erwerb von beweglichen Vermögensgegenständen und Grundstücken gemeinsam zu gleichen Anteilen. Im Grundbuch werden die Ehepartner dann als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen, wobei für ihr Verhältnis untereinander die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) zur Anwendung kommen. Die Normen des Ehegüterrechts regeln damit immer nur einen Teil der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Ehepartnern. Häufig werden diese Beziehungen auch außerhalb der durch die Rechtsordnung vorgesehenen Typen mit den Mitteln des allgemeinen Schuld-, Sachen- oder Gesellschaftsrechts geregelt.
Die Zugewinngemeinschaft führt indes entgegen dem Wortlaut tatsächlich zu keiner Gemeinschaft, sondern zu einer "Gütertrennung mit schuldrechtlichem Ausgleich". Diese Konstruktion benachteiligt den haushaltführenden Ehepartner, der dem anderen seine Erwerbstätigkeit überhaupt erst ermögliche, denn er hat – von Unterhaltsansprüchen abgesehen – keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf dessen Einkommen und das gebildete Vermögen schon bei bestehender Ehe. Dieses "dingliche Gefälle" zwischen den Ehepartnern während der Ehe widerspricht aber gerade der (von der Repräsentativbefragung bestätigten) Einsicht der Ehepartner in die Gleichwertigkeit ihrer Ehebeiträge und ist auch mit einem europäischen Eheleitbild kaum vereinbar.