Hat das Familiengericht den Antrag im Hinblick auf die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht als Verbundsache behandelt, so ist dies nur als Anfechtung der Hauptsache beschwerdefähig. Eine eigenständige Anfechtung des ggf. ergangenen Abtrennungsbeschlusses ist nicht möglich.[30]
Liegt eine unzulässige Verbundentscheidung vor, weil unter Übergehen der rechtzeitig im Verbund geltend gemachten Folgesache Unterhalt allein über die Scheidung und den Versorgungsausgleich entschieden wurde, so hebt das Beschwerdegericht die Entscheidung des Familiengerichts auf und verweist die Sache zur Wiederherstellung des Verbundes zurück.[31]
Eine isolierte Beschwerde gegen die Nichtaufnahme in den Verbund muss als unzulässig verworfen werden und kann nicht in eine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch umgedeutet werden.[32]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen