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FF 7/2012, Entscheidung des BGH zu § 137 Abs. 2 Satz 2 F ... / Praxishinweise:

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▪ Für die Praxis ist klarzustellen, dass in anderen Fällen kein zwingender Anspruch auf Vertagung besteht.
▪ Hat also das Gericht unter Beachtung der Fristvorgaben des BGH den Termin bestimmt und ist versäumt worden, die Folgesache entsprechend rechtzeitig anhängig zu machen, kann weder Vertagung erzwungen noch eine zulässige Folgesache mehr anhängig gemacht werden.
▪ Es sollte in einem Scheidungsverfahren darauf geachtet werden, dass möglichst frühzeitig Anträge gestellt werden. Es gehört zu der umfassend notwendigen Beratung, mit der Partei festzustellen, was regelungsbedürftig ist und für welche Ansprüche eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgt ist bzw. aus Rechtsgründen nicht erfolgen kann.[12]
▪ Auch die Verfahrenskostenhilfe kann ein ausreichender Grund sein, möglichst frühzeitig Verbundanträge einzureichen, da auch das hierfür notwendige Prüfungsverfahren dazu genutzt werden kann, die Erfolgsaussichten zumindest vorläufig durch das Gericht prüfen zu lassen.
[12] Schnitzler/Schnitzler, MAH Familienrecht, 3. Aufl., § 1 Rn 12, 13.

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