Zugleich eine Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 21.3.2012 – XII ZB 447/10
Einführung
§ 137 Abs. 2 FamFG regelt, welche Sachen Folgesachen sind und damit im Rahmen des Verfahrensverbundes mit der Scheidung zu entscheiden sind. Neu eingeführt wurde die Regelung, dass die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
Diese – wenig gelungene – Vorschrift hat in der familienrechtlichen Praxis erhebliche Unsicherheiten ausgelöst, wie sich an einer umfangreichen Diskussion in der Fachliteratur und mehreren z.T. divergierenden Entscheidungen der Obergerichte gezeigt hat.
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.3.2012 erstmals mit dieser Norm befasst und dabei erfreuliche und für die Behandlung in der familiengerichtlichen Praxis nützliche Klarstellungen getroffen.
Im Zusammenhang mit § 137 Abs. 2 FamFG stellen sich zahlreiche Fragen, die hier für die Praxis dargestellt werden sollen:
1. Gilt die Frist nur für den ersten im Verfahren anstehenden Termin oder läuft sie bei jedem Termin wieder neu?
Der BGH stellt hierzu klar, dass es nicht auf den ersten Termin, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt. Demnach können Folgesachen auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich dieses Fortsetzungstermins die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten ist. Ziel der Neuregelung sei nicht die allgemeine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Es solle lediglich die Durchführung des jeweiligen Verhandlungstermins nicht an noch im Termin missbräuchlich anhängig gemachten Anträgen in Folgesachen scheitern.
Daher genügt es zur rechtzeitigen Geltendmachung, wenn die Folgesache innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Fortsetzungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.
Finden also im Laufe eines Scheidungsverfahrens mehrere Termine statt, kann ein Folgesachenantrag zu jedem dieser Termine geltend gemacht werden, wenn dies rechtzeitig im Sinne der BGH-Vorgaben jeweils vor diesem Termin geschieht.
Wird ein angesetzter Termin vom Gericht – aus welchen Gründen auch immer – aufgehoben und ein neuer Termin bestimmt, läuft für diesen Termin die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG neu. Es können dann auch weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.
Praxishinweise:
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Ist daher bereits abzusehen, dass der anberaumte Termin nicht der letzte Termin des Verfahrens ist, sondern ein Fortsetzungstermin in der Scheidungssache erforderlich sein wird, greift die Sperre des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG erst einmal nicht für diesen (frühen) Termin. |
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Umgekehrt kann für die Beteiligten bis zum Schluss des Verhandlungstermins eine schwerwiegende Unsicherheit bestehen:
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Denn spricht das Gericht am Ende des Termins die Scheidung aus, kann der verspätete Antrag keine Folgesache mehr sein. |
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Wird dagegen vertagt und ein Fortsetzungstermin bestimmt, ist bezogen auf diesen Termin die 2-Wochen-Frist gewahrt und eine Einbeziehung der Folgesache möglich. |
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2. Kann die Frist durch die kürzeren Einlassungs- und Ladungsfristen unterlaufen werden?
Die 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG korrespondiert nicht mit Ladungs- und Einlassungsfristen.
Die Ladungsfrist beträgt gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 217 ZPO in Anwaltsprozessen eine Woche und die Einlassungsfrist gem. § 274 Abs. 3 ZPO zwei Wochen. § 32 FamFG ist nicht anwendbar (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG).
Der BGH schreibt hier eine zusätzliche Wochenfrist vor. Denn eine Ausschöpfung der Frist setze voraus, dass den beteilig...