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FF 7/2012, Entscheidung des BGH zu § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG – ein Ende der Verwirrung!

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Zugleich eine Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 21.3.2012 – XII ZB 447/10[1]

[1] BGH NJW 2012, 1734 = FamRZ 2012, 863 mit Anm. Heiter; dazu Reinicke, FamFR 2012, 217.

Einführung

§ 137 Abs. 2 FamFG regelt, welche Sachen Folgesachen sind und damit im Rahmen des Verfahrensverbundes mit der Scheidung zu entscheiden sind. Neu eingeführt wurde die Regelung, dass die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung in der Scheidungssache anhängig gemacht werden muss (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Diese – wenig gelungene – Vorschrift hat in der familienrechtlichen Praxis erhebliche Unsicherheiten ausgelöst, wie sich an einer umfangreichen Diskussion in der Fachliteratur[2] und mehreren z.T. divergierenden Entscheidungen der Obergerichte gezeigt hat.[3]

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 21.3.2012 erstmals mit dieser Norm befasst und dabei erfreuliche und für die Behandlung in der familiengerichtlichen Praxis nützliche Klarstellungen getroffen.

Im Zusammenhang mit § 137 Abs. 2 FamFG stellen sich zahlreiche Fragen, die hier für die Praxis dargestellt werden sollen:

[2] Z.B. Bassenge/Roth/Walter, a.a.O., § 137 FamFG Rn 10; Büte, FuR 2010, 421, 422; Büte, ZFE 2011, 253; Finger, MDR 2010, 544 (546 f.); Fölsch, Das neue FamFG in Familiensachen, § 3 Rn 58; Friederici, jurisPR-FamR 20/2010 Nr. 5; Gerhard, NJW 2010, 1697, 1698; Giers, FamRB 2011, 287; Götz, NJW 2010, 897, 900; Heiter, in: MüKo-FamFG, § 137 Rn 47 ff., Hoppenz, FPR 2011, 23, 24; Kemper, FamFR 2011, 27, 29; Löhnig, FamRZ 2009, 738 ff.; Löhnig, FamRZ 2010, 2015; Markwardt, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, § 137 FamFG Rn 16; Musielak/Borth, FamFG, § 137 Rn 27, 28; Prütting/Helms, FamFG, § 137 Rn 47; Rakete-Dombeck, FPR 2009, 16, 19; Rakete-Dombeck/Türck-Brocker, NJW 2009, 2769, 2774; Reinicke, FamFR 2011, 553 ff.; Roessink, FamRB 2010, 182 m.w.N.; Roßmann, in: Horndasch/Viefhues, FamFG, 2. Aufl. 2010, § 137 Rn 36; Roßmann, ZFE 2010, 376, 378; Rüntz-Viefhues, FamRZ 2010, 1285, 1287; Schnitzler/Sarres, Münchner Anwaltshandbuch, § 32 Rn 19, 20; Weber, in: Keidel, Kommentar zum FamFG, 16. Aufl. 2009, § 137 FamFG Rn 20.
[3] Ohne Anspruch auf Vollständigkeit OLG Bamberg FamRZ 2011, 1416; OLG Brandenburg FamFR 2011, 572; OLG Braunschweig FamFR 2012, 43; OLG Bremen, FamRZ 2011, 753; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 299; OLG Hamm FamRZ 2010, 2091; OLG Hamm, Beschl. v. 13.9.2010 – II-2 WF 178/10; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 2015; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1083; AG Bonn FF 2011, 217; AG Erfurt FamRZ 2011, 1416.

1. Gilt die Frist nur für den ersten im Verfahren anstehenden Termin oder läuft sie bei jedem Termin wieder neu?

Der BGH stellt hierzu klar, dass es nicht auf den ersten Termin, sondern auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt. Demnach können Folgesachen auch in einem Fortsetzungstermin noch in zulässiger Weise geltend gemacht werden, wenn hinsichtlich dieses Fortsetzungstermins die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eingehalten ist. Ziel der Neuregelung sei nicht die allgemeine Beschleunigung des Scheidungsverfahrens. Es solle lediglich die Durchführung des jeweiligen Verhandlungstermins nicht an noch im Termin missbräuchlich anhängig gemachten Anträgen in Folgesachen scheitern.

Daher genügt es zur rechtzeitigen Geltendmachung, wenn die Folgesache innerhalb der gesetzlichen Frist vor dem Fortsetzungstermin anhängig gemacht wird, auf den die Scheidung ausgesprochen wird.

Finden also im Laufe eines Scheidungsverfahrens mehrere Termine statt, kann ein Folgesachenantrag zu jedem dieser Termine geltend gemacht werden, wenn dies rechtzeitig im Sinne der BGH-Vorgaben jeweils vor diesem Termin geschieht.

Wird ein angesetzter Termin vom Gericht – aus welchen Gründen auch immer – aufgehoben und ein neuer Termin bestimmt, läuft für diesen Termin die Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG neu.[4] Es können dann auch weitere Folgesachen anhängig gemacht werden.

[4] Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Anspruch auf Vertagung besteht; dazu siehe unten.

Praxishinweise:

▪ Ist daher bereits abzusehen, dass der anberaumte Termin nicht der letzte Termin des Verfahrens ist, sondern ein Fortsetzungstermin in der Scheidungssache erforderlich sein wird, greift die Sperre des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG erst einmal nicht für diesen (frühen) Termin.
▪

Umgekehrt kann für die Beteiligten bis zum Schluss des Verhandlungstermins eine schwerwiegende Unsicherheit bestehen:[5]

▪ Denn spricht das Gericht am Ende des Termins die Scheidung aus, kann der verspätete Antrag keine Folgesache mehr sein.
▪ Wird dagegen vertagt und ein Fortsetzungstermin bestimmt, ist bezogen auf diesen Termin die 2-Wochen-Frist gewahrt und eine Einbeziehung der Folgesache möglich.
[5] Heiter, FamRZ 2012, 867.

2. Kann die Frist durch die kürzeren Einlassungs- und Ladungsfristen unterlaufen werden?

Die 2-Wochen-Frist des § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG korrespondiert nicht mit Ladungs- und Einlassungsfristen.

Die Ladungsfrist beträgt gem. § 113 Abs. 1 FamFG, § 217 ZPO in Anwaltsprozessen eine Woche und die Einlassungsfrist gem. § 274 Abs. 3 ZPO zwei Wochen. § 32 FamFG ist nicht anwendbar (vgl. § 113 Abs. 1 FamFG).

Der BGH schreibt hier eine zusätzliche Wochenfrist vor. Denn eine Ausschöpfung der Frist setze voraus, dass den beteilig...

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