1. Wurde im Unterhaltsvergleich eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten, diese jedoch in einem nach Veröffentlichung des Senatsurteils v. 12.4.2006 (XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006) verhandelten Abänderungsverfahren nicht geltend gemacht, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578b BGB am 1.1.2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse (BGH, Urt. v. 23.5.2012 – XII ZR 147/10 – im Anschl. an Senatsurt. v. 29.9.2010 – XII ZR 205/08 – FamRZ 2010, 1884).
  2. Der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat bezieht, ist nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zu rechnen. In welchem Umfang der Zuschlag für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BGH, Urt. v. 18.4. 2012 – XII ZR 73/10; die Heranziehung etwa von ⅓ bis ½ des Zuschlags wäre nach Auffassung des BGH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden).
  3. Die unterhaltsberechtigte Ehefrau, die vor der Trennung lediglich im Geringverdienerbereich tätig war, muss sich bereits während des Trennungsjahres um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen (OLG Köln, Beschl. v. 19.10.2011 – 4 UF 170/11, FamRZ 2012, 980).
  4. Bei einer Ehedauer von 37 Jahren, Erziehung von vier gemeinsamen Kindern, gesundheitlichen Einschränkungen, einem Lebensalter von 57 Jahren, Arbeitsmöglichkeiten nur im Geringverdienerbereich kann der Unterhaltsanspruch auf knapp acht Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze befristet werden, wenn durch die erworbenen und im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften der angemessene Lebensbedarf der Unterhaltsberechtigten nach § 1578b Abs. 1 BGB gedeckt ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2011 – 17 UF 177/11, FamRZ 2012, 983).
  5. Die auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs beruhenden Rentenbezüge des Unterhaltsberechtigten sind nicht eheprägend und daher nicht in die Bedarfsermittlung einzubeziehen, sondern als bedarfsdeckend vom ohne ihre Einbeziehung ermittelten Unterhalt abzusetzen (OLG Koblenz, Beschl. v. 15.9.2011 – 7 UF 60/11, FamRZ 2012, 790 = NJW 2012, 1453 m. zust. Anm. Finke, FamFR 2012, 60).
  6. Eine Verpflichtung des Ehegatten zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses als Teil des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1360a Abs. 4 BGB besteht nur, wenn der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt wird. Danach scheidet ein Vorschussanspruch aus, wenn der Unterhalt nach einer Quote bemessen wird und ein nicht prägendes Einkommen oder Vermögen nicht vorliegt (OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2012 – 5 WF 58/12, FamRB 2012, 182 [Nickel]).

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