Wird ein Kind getrennt lebender Eltern in annähernd gleichem Umfang in den Haushalten beider Elternteile betreut, ist der Empfangsberechtigte des Kindergeldes analog § 64 Abs. 2 S. 2 bis 4 EStG zu bestimmen. Insofern ist auf Antrag eines Berechtigten auch eine Bestimmung durch das Familiengericht vorzunehmen (OLG Celle, Beschl. v. 14.5.2012 – 10 UF 94/11, BeckRS 2012, 10975, m. abl. Anm. Elden, FamFR 2012, 294). Zur Bezugsberechtigung von Kindergeld vgl. auch AG Bremen, Beschl. v. 26.4.2012 – 64 F 3060/10 = BeckRS 2012, 09245 m. abl. Anm. N. Schneider, FamFR 2012, 281).

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