1. Wird in einer Familienstreitsache die nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Beschwerdebegründung mit der Einlegung der Beschwerde beim Erstgericht verbunden und geht die Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG beim Beschwerdegericht ein, weil das Erstgericht die Beschwerde nicht unverzüglich dem Beschwerdegericht vorgelegt hat, ist dem Beschwerdeführer von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (BGH, Beschl. v. 23.5.2012 – XII ZB 375/11).
  2. Auch im Fall der Zulassung durch das Beschwerdegericht ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung von Gesetzes wegen nicht anfechtbar war. Sowohl gegen den nach § 35 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf Zwangsmittel als auch gegen deren – vom Gesetz nicht mehr vorgesehene – Androhung ist ein Rechtsmittel nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 23.5.2012 – XII ZB 417/11).
  3. Sind der Wille sowie Neigungen, Bindungen und Interessen eines gerade über drei Jahre alten Kindes im ersten Rechtszug nicht ausreichend in das Verfahren eingeführt und berücksichtigt worden, ist durch das Beschwerdegericht zunächst gem. § 158 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein Verfahrensbeistand zu bestellen. Dieser ist in geeigneten Fällen gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG auch mit der Führung von Gesprächen mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes sowie der Auslotung von Chancen einer einvernehmlichen Lösung des Elternkonflikts zu beauftragen (OLG Köln, Beschl. v. 22.3.2012 – 27 UF 48/12, FamRB 2012, 214 [Menne]).
  4. Ein Gericht darf die Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen einer Partei nicht deshalb ablehnen, weil es zu ihrem früheren Vortrag in Widerspruch stehe. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 13.3.2012 – II ZR 50/09, FamRZ 2012, 1052).

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