Der Kläger hatte im Berufungsverfahren den Vorsitzenden und den Berichterstatter des Senats zu Beginn der mündlichen Verhandlung wegen Befangenheit abgelehnt, da ihm in einem mit der Terminsladung ergangenen Hinweis u.a. mitgeteilt worden war, er habe "mit seinem undurchschaubaren Verhalten ein Chaos angerichtet". In einem danach noch vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz hatte er eine Befangenheit nicht geltend gemacht. Nach dem Senatstermin hat er schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Äußerungen des Vorsitzenden im Senatstermin sowie die dienstlichen Erklärungen der beiden Richter zusätzlich die Besorgnis der Befangenheit begründeten. Das OLG verwarf die Befangenheitsanträge als unzulässig, soweit sie sich auf das Verhalten der abgelehnten Richter vor dem Senatstermin stützten, und ließ insoweit die Rechtsbeschwerde zu. Im Übrigen wies es die Anträge als unbegründet zurück.
1. Der BGH hat sich zunächst mit der Frage befasst, in welchem Umfang die Entscheidung des OLG der Rechtsbeschwerde unterliegt. Er ist dabei entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die in der Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgenommene Beschränkung auf die Verwerfung des Antrags als unzulässig das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindet, wenn sich diese Beschränkung auf einen nicht abtrennbaren Teil der Gesamtentscheidung bezieht. In dem vom Kläger zunächst mit den Ausführungen in dem Hinweis in der Terminsladung begründeten Befangenheitsantrag und den später hierzu vorgetragenen Äußerungen des Senatsvorsitzenden im Termin sowie den danach abgegebenen persönlichen Erklärungen der abgelehnten Richter hat der BGH einen einheitlichen Befangenheitsantrag, gestützt auf mehrere Gründe, gesehen. Demzufolge unterlag die gesamte Entscheidung des OLG der Rechtsbeschwerde. Im Ergebnis hat sich diese Differenzierung allerdings nicht ausgewirkt, da der BGH die Verwerfung des Antrags als unzulässig beanstandet und deshalb den angefochtenen Beschluss insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen hat. Er hat somit zur Berechtigung der Zurückweisung des Befangenheitsantrags als unbegründet keine Entscheidung getroffen. Dazu hätte nur dann Veranlassung bestanden, wenn er der Auffassung des OLG hinsichtlich der teilweisen Unzulässigkeit der vom Kläger geltend gemachten Befangenheitsgründe gefolgt wäre.
2. Bislang nicht höchstrichterlich entschieden war die im Leitsatz der Entscheidung angesprochene Rechtsfrage. Sie betrifft den Zeitpunkt, ab dem ein "Einlassen" im Sinne des § 43 ZPO vorliegt, welches es ausschließt, dass eine Partei einen Befangenheitsantrag auf Tatsachen stützt, die bereits vor diesem Zeitpunkt vorlagen. Die Beantwortung dieser Frage war in der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur sehr streitig. Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, die danach unterscheidet, ob für die Entscheidung im Hauptsacheverfahren das schriftliche Verfahren oder die mündliche Verhandlung vorgesehen bzw. angeordnet ist. Wird in einem Schriftsatz zur Sache Stellung genommen, so liegt hierin nur im schriftlichen Verfahren ein "Einlassen" i.S.d. § 43 ZPO, während der Sachvortrag im Rahmen eines die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes erst mit der Bezugnahme hierauf in der mündlichen Verhandlung (§ 137 Abs. 3 ZPO) als "Einlassen" anzusehen ist.
Diese Auslegung entspricht der Bedeutung des vorbereitenden Schriftsatzes nach § 129 ZPO, der erst durch die Bezugnahme im Termin zum Gegenstand des Verfahrens und damit zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung wird. Ist abweichend vom Regelfall des mündlichen Verfahrens (§ 128 Abs. 1 ZPO) das schriftliche Verfahren angeordnet oder gesetzlich ausdrücklich vorgesehen, wird der Sachvortrag sofort mit Einreichung eines Schriftsatzes zur Grundlage des Verfahrens. Nur dann, wenn ein Sachvortrag auf diese Weise zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, unterbreitet die betreffende Partei dem Gericht den hierin behandelten Sachverhalt zur weiteren Bearbeitung mit dem Ziel der Streiterledigung. Dem steht nicht entgegen, dass sich die beteiligten Gerichtspersonen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung mit dem Inhalt des vorbereitenden Schriftsatzes beschäftigt und somit aus ihrer Sicht das Verfahren gefördert haben. Es handelt sich hierbei lediglich um vorsorglich getroffene Maßnahmen, denen Bedeutung im Hinblick auf die Streiterledigung erst zukommen kann, wenn der Inhalt des vorbereitenden Schriftsatzes durch die Bezugnahme der Partei hierauf in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren einbezogen worden ist.
Das "Einlassen" des § 43 ZPO wird somit bei einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung richtigerweise im Sinne eines Verhandelns aufgefasst. Für diese Auslegung spricht auch ihre Übereinstimmung mit der Regelung des § 295 ZPO, nach der eine Partei das Recht zur Rüge von Verfahrensmängeln verliert, wenn sie in der nächsten mündlichen Verhandlung hiervon keinen Gebrauch macht. Der...