1. Allgemeines zur Berechnung
Das Abänderungsverfahren wird nach den vorstehenden Ausführungen mit der Antragstellung eingeleitet. Hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung, bzw. der Monatserste des Monats nach Antragstellung, für die zu klärenden Fragen beachtlich (§ 226 Abs. 4 FamFG). Das Amtsgericht hat nach Antragstellung und Prüfung der Zulässigkeit der Abänderung die entsprechenden Neuauskünfte bei denjenigen Versorgungsträgern einzuholen, deren Anrechte im Erstverfahren Gegenstand der Entscheidung waren. Die Versorgungsträger haben hierbei dem Familiengericht Neuauskünfte gem. § 5 VersAusglG zu erteilen, d.h. den Ehezeitanteil, den Ausgleichswert und ggf. den korrespondierenden Kapitalwert. Zu beachten ist, dass nach der Regelung des § 52 Abs. 2 VersAusglG der Ehezeitanteil immer auch als Rentenbetrag (!) auszuweisen ist.
Die Berechnungen der Versorgungsträger sind allesamt auf das gesetzliche Ende der Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG zu beziehen. Während diese Bestimmung bei den Anrechten der Regelsicherungssysteme des § 32 VersAusglG aller Wahrscheinlichkeit nach weniger Probleme bereitet, zeigt die Praxis gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Schwierigkeit der Auskunftserteilung. Dies ist vor allem auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zurückzuführen, wonach nachehezeitliche rechtliche oder tatsächliche Wertveränderungen, die dem auszugleichenden Anrecht latent innewohnen, zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind dabei Änderungen in der Satzung oder der Versorgungsregelung, aber auch Änderungen in der Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem, vor allem, wenn der Ehezeitanteil gem. § 40 VersAusglG zeitratierlich zu bestimmen ist.
Im Fall der Barwerthalbteilung des Anrechts ist der ehezeitliche Barwert mit den zum gesetzlichen Ehezeitende auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten (!) bezogenen maßgebenden Barwertfaktor bzw. den entsprechenden Rechnungsgrößen zu ermitteln. Ein nachehezeitlich eingetretener Versorgungsfall beim Verpflichteten oder beim Berechtigten ist hinsichtlich der Bestimmung des Barwertfaktors unbeachtlich.
Bei einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Versorgung ist für die Berechnung des Ehezeitanteils weiterhin das per Ehezeitende maßgebende Einkommen in Ansatz zu bringen. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Die Erhöhung der Versorgungszusage und damit des Ehezeitanteils durch nachehezeitliche Einkommenssteigerungen ist, sofern es sich nicht um zu eliminierende Steigerungen durch einen Karrieresprung handelt, weiterhin schuldrechtlich auszugleichen.
Bei einem Anrecht einer privaten Rentenversicherung werden, bezogen auf den Zeitpunkt Ehezeitende, der Ehezeitanteil und der Ausgleichswert als Kapitalwert mitzuteilen sein. Allerdings bedarf es gem. § 52 Abs. 2 VersAusglG zusätzlich der Angabe als Rentenwert. Im Fall der internen Teilung sind alle nachehezeitlichen Überschüsse bei dem Anrecht des Berechtigten entsprechend zuzurechnen. Beabsichtigt der Versorgungsträger eine externe Teilung, ist die Verzinsung des Ausgleichswerts gleich des Kapitalwerts zu beachten.
Ist ein Anrecht der Erstentscheidung zwischenzeitlich weggefallen, ist es zunächst nicht mehr beim Versorgungsausgleich auszugleichen. Ist das Erlöschen auf die nachehezeitliche Kapitalisierung des Anrechts zurückzuführen, kann das Anrecht bei Anwendung des § 22 VersAusglG jedoch noch schuldrechtlich ausgeglichen werden.
2. Wirkungszeitpunkt und Zeitpunkt der Leistungsänderung
Nach der Bestimmung des § 226 Abs. 4 VersAusglG wirkt die Abänderung auf den Monatsersten des Monats nach Antragstellung auf Durchführung der Abänderung zurück. Die Änderung im Bezug der jeweiligen (Renten-)Leistung richtet sich dagegen nach § 30 VersAusglG, wonach der Versorgungsträger mit befreiender Wirkung an seinen Angehörigen oder an dessen Hinterbliebenen (Witwe/Witwer) leistet.
Beispiel:
Der zulässige Abänderungsantrag wurde am 24.3.2013 beim Amtsgericht gestellt. Die rechtskräftige Entscheidung zur Änderung der Erstentscheidung ergeht am 27.8.2013. Die Entscheidung wird am 27.9.2013 rechtskräftig. Der Versorgungsträger erlangt am 2.10.2013 Kenntnis von der Rechtskraft der Entscheidung. Bis zum 30.11.2012 leistet er weiterhin mit befreiender Wirkung. Die Änderung in der Höhe der Zahlung und eine zusätzliche Zahlung an den nun neuen ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten setzen zum 1.12.2012 ein. Es besteht nach § 226 Abs. 4 FamFG jedoch rückwirkend ein Anspruch ab dem 1.4.2013.
3. Probleme aufgrund des Auseinanderfallens von Wirkungs- und Leistungszeitpunkten
a) Bereicherungsansprüche
Nach den vorstehenden Ausführungen wirkt die Abänderungsentscheidung auf den Monatsersten nach Antragst...