Ob der Abänderungsantrag oder der Vollsteckungsgegenantrag der richtige Rechtsbehelf ist, bestimmt sich nach deutschem Recht als der lex fori. Für die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Unterhaltstitels gilt der Grundsatz, dass nur Einwendungen i.S.v. § 767 ZPO vorgebracht werden können, nicht Abänderungsgründe i.S.v. § 323 ZPO a.F., nunmehr § 238 bzw. § 239 FamFG. Entscheidend ist, dass bei der Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels nicht in dessen Inhalt, insbesondere nicht in die Rechtskraft einer Entscheidung, eingegriffen werden darf. Dieses Prinzip wird gewahrt, soweit die oben (unter II.) für einen Titel über ausschließlich Unterhaltsrückstände dargelegten Grundsätze herangezogen werden können.
Die hier vorgeschlagene Abgrenzung ist auch bei einem ausländischen Titel über künftig fällig werdenden Unterhalt zu beachten. Aus dem Anwendungsbereich der zulässigen Einwendung im Vollstreckbarkeitsverfahren sind solche mit Auswirkungen auf das Gefüge des Unterhaltstatbestands zu nehmen, etwa eine nachträgliche laufende Rentenzahlung an den Unterhaltsberechtigten. Gleiches gilt aber auch für Einwendungen, die nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine umfassende Bewertung des Anspruchs erfordern. Als Beispiel sei der Verzicht auf titulierten nachehelichen Unterhalt genannt, der hinsichtlich des Betreuungsunterhalts zu modifizieren ist, wenn das gemeinsame Kind infolge eines Unfalls der persönlichen Betreuung durch die Mutter bedarf, die deswegen nicht mehr voll erwerbstätig sein kann.
Während es bei inländischen Unterhaltssachen grundsätzlich möglich ist, einen unzulässigen Vollstreckungsgegenantrag in einen Abänderungsantrag umzudeuten oder den Antrag umzustellen, ist dies im Verfahren nach § 767 ZPO gegen eine ausländische Entscheidung ausgeschlossen, weil diese inhaltlich nicht nachgeprüft werden darf. Dennoch erscheint es problematisch, aufgrund eines Gegenrechts veränderliche Einwendungen im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigen. Der Hinweis darauf, dass in diesem aus Gründen der Vereinfachung der Zwangsvollstreckung Abgrenzungsfragen zurückzustellen seien, weshalb etwa Einwendungen zu berücksichtigen sind, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, reicht dafür nicht aus. Auf Antrag des Schuldners sollte unter Fristsetzung für einen Antrag im Urteilsstaat die Vollstreckung ausgesetzt werden, eventuell unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung (vgl. die Regelung in Art. 46 EUGVVO).