Sowohl Abänderungsgründe nach §§ 238, 239 FamFG als auch Einwendungen i.S.v. § 767 ZPO beziehen sich auf den materiellen Unterhaltsanspruch. Nicht ausschlaggebend ist, dass die Abänderungsgründe meist die Anspruchsvoraussetzungen betreffen, während Einwendungen Gegengründe sind. Gemeinsam ist den Abänderungsgründen und den Einwendungen unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung auch, dass es sich um Umstände handelt, die den Unterhaltsanspruch mindern, namentlich im Sinn einer Beendigung.
Das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung von Abänderungsgründen nach § 238 FamFG von Einwendungen i.S.d. § 767 ZPO liegt in der Besonderheit der Entscheidung über künftig fällig werdenden Unterhalt nach § 258 ZPO. Es handelt sich um eine Prognoseentscheidung, d.h. um die Feststellung eines künftigen Unterhaltsanspruchs (siehe den Standort der Regelung in § 258 ZPO gleich nach § 256 ZPO) und die Verpflichtung zur Leistung aufgrund der voraussichtlichen Entwicklung der Verhältnisse und deren Bewertung im Hinblick auf den gesetzlichen Unterhaltstatbestand. Voraussetzung für eine in die Zukunft wirkende Entscheidung ist, dass die Prognose offen ist, wie sich die der Entscheidung zugrunde gelegten Umstände im Hinblick auf den Unterhaltstatbestand künftig entwickeln werden. Liegt dagegen ein Umstand vor, der nur eine Beurteilung zulässt, die für eine neuerliche Veränderung der Verhältnisse mit Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch keinen Raum lässt, so dass sich eine Prognose der künftigen Verhältnisse erübrigt, ist der Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO der richtige Rechtsbehelf. In einem solchen Fall ergeht keine Entscheidung i.S.d. § 258 ZPO, sondern eine gewöhnliche Entscheidung über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt.
An die Prognose für die Abgrenzung von § 323 ZPO a.F. zu § 767 ZPO knüpft auch Hoppenz an. Wenn § 323 ZPO ein Mittel zur Korrektur einer fehlerhaften Prognose nach § 258 ZPO sei, erfasse die Abänderungsklage diejenigen Änderungen der Verhältnisse, welche eine andere Beurteilung zur Folge gehabt hätten, wenn sie vorausgesehen wären. Obgleich auch Einwendungen voraussehbar sein können, meint er das Richtige, weil er fortfährt: Handele es sich um einen abgeschlossenen, also nicht unter § 258 ZPO fallenden Sachverhalt, bedürfe es keiner Prognose. Hoppenz kommt zu den gleichen Ergebnissen, wie sie hier vertreten werden. Zur Frage, ob auch ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB gegenüber einer Einwendung zu den Abänderungsgründen gehört, nimmt er jedoch nicht Stellung.
Im Hinblick auf die Prognose sind zwei Aspekte zu unterscheiden. Es geht einmal darum, ob ein Umstand bei Erlass der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig vorhersehbar ist, wobei es gleich ist, ob es sich um einen Abänderungsgrund i.S.d. § 238 FamFG oder eine Einwendung nach § 767 ZPO handelt. Ist die Vorhersehbarkeit zu bejahen, muss der Umstand bei der Entscheidung berücksichtigt werden, allenfalls ist er in einem späteren Verfahren nach allgemeinen Rechtskraftgrundsätzen, nach § 238 Abs. 2 FamFG oder nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zum anderen geht es um die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung auch über künftig fälligen Unterhalt oder nur für eine Entscheidung über Unterhalt in der Vergangenheit und Gegenwart vorliegen, d.h. ob es sich um einen voraussichtlichen, einer künftigen Entwicklung unterliegenden Umstand handelt oder ob nach der Art des Umstands eine Zukunftsbetrachtung (Prognose) ausscheidet. Nur im ersten Fall ergeht eine Vorausentscheidung i.S.d. § 258 ZPO, im zweiten dagegen eine gewöhnliche Entscheidung. Nur bei einer Vorausentscheidung kommt ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG in Betracht.
Die Unterscheidung zwischen voraussichtlichen und bereits eingetretenen Umständen ist auch für die Abgrenzung von Abänderungsgrund und Einwendung maßgebend. Auf einen Umstand, der künftig fälligen wiederkehrenden Unterhalt mindert, weil er den gegenwärtig bestehenden Anspruch für immer erledigt, der Voraussetzung für die Verbindung mit künftigen Ansprüchen zu einem einheitlichen Recht i.S.v. § 258 ZPO ist, kann ein Begehren auf Abänderung nicht gestützt werden, sondern nur ein Antrag nach § 767 ZPO. Allerdings kann ein solcher Umstand im Rahmen eines aus anderen Gründen zulässigen Abänderungsantrags mitberücksichtigt werden. So ist etwa im Beschwerdeverfahren gegen Trennungsunterhalt nach § 238 FamFG, das wegen veränderter Einkommensverhältnisse erhoben worden ist, dessen eingetretenes Ende wegen der inzwischen vorliegenden Rechtskraft der Scheidung zu beachten.