1. Besonderheit der Vorausentscheidung
Als Ausnahme von der Regel, dass die ZPO für einen Vollstreckungstitel voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits in der Vergangenheit erfüllt sind, sieht § 258 ZPO vor, eine Entscheidung über künftig fällig werdende Leistungen zu erlassen, etwa über Unterhalt, damit der Gläubiger, der für seine Existenz auf diesen angewiesen ist, einen Titel in der Hand hat, aus dem er sofort vollstrecken kann, wenn der Schuldner seiner Leistungsverpflichtung nicht nachkommen sollte. Der gegenwärtige Unterhaltsanspruch und die Vielzahl der künftigen nach materiellem Recht noch nicht entstandenen Unterhaltsansprüche werden durch den Antrag und die Entscheidung nach § 258 ZPO als ein einheitliches Recht auf ratenweisen Unterhalt behandelt. Soweit zuverlässig vorhersehbar ist, dass sich die einen Anspruch begründenden Umstände ändern werden, so dass ein anderer Unterhalt als gegenwärtig geschuldet sein wird, ist dies bereits bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Kann dagegen die Entwicklung der Verhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden, ist eine Änderung der Entscheidung mit dem Ziel der Anpassung des Unterhalts an die veränderten Umstände einem Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG oder mit dem Ziel, die Vollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären, dem Vollstreckungsgegenantragsverfahren nach § 767 ZPO zu überlassen. Wurde ein bereits vorliegender oder zuverlässig vorhersehbarer Umstand im Erstverfahren nicht berücksichtigt, kann nach der dem Schutz der Rechtskraft der Entscheidung dienenden Präklusionsvorschrift des § 238 Abs. 2 FamFG bzw. § 767 Abs. 2 ZPO darauf ein Abänderungsantrag bzw. Vollstreckungsgegenantrag nicht gestützt werden.
Eine Entscheidung nach § 258 ZPO mit Wirkung für die Zukunft kommt jedoch nur in Betracht, wenn bei ihrem Erlass es überhaupt möglich ist, dass voraussichtlich auch künftig die Unterhaltsvoraussetzungen erfüllt sein werden. Dies ist zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung ein Umstand vorliegt, der eine abschließende Beurteilung ermöglicht und für eine Prognose keinen Raum lässt, etwa weil der Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB mit der Rechtskraft der Scheidung geendet hat. Auch wenn das Verfahren bei Einleitung auch künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand hatte, ergeht in einem solchen Fall keine Entscheidung nach § 258 ZPO mit Zukunftswirkung aufgrund einer Prognose, sondern eine gewöhnliche Einmal-Entscheidung über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt. Ein Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG kommt nicht in Betracht, weil keine Vorausentscheidung vorliegt oder wie es im Text des § 238 FamFG heißt, der auf § 258 ZPO bezogen ist, keine Entscheidung des Gerichts, die eine Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen enthält. Eine Änderung der Verhältnisse kann der Schuldner bei einer gewöhnlichen Einmal-Entscheidung über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass es sich um nachträglich entstandene Einwendungen gegen den Anspruch i.S.v. § 767 ZPO handelt.
2. Vergangenheitsunterhalt in einer Vorausentscheidung
Zweifelhaft kann sein, wie die Bedeutung einer nachträglichen Rentenzahlung an den Unterhaltsberechtigten einzuordnen ist, der über einen Titel über rückständigen und auch künftig fälligen Unterhalt verfügt. Der BGH hat früher in diesem Fall und zu Ausschlussgründen nach § 1579 BGB entschieden, dass wegen der Auswirkungen des Umstands auf den Unterhalt in der Vergangenheit ein Vollstreckungsgegenantrag nach § 767 ZPO und für die Zukunft ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG zu erheben sei. Er hat jedoch an dieser Auffassung nicht festgehalten, wenn die Änderung zugleich Auswirkungen auf den Bedarf des Unterhaltsberechtigten habe. In solchen Fällen führe die Anwendung von § 767 ZPO auch für Ansprüche aus der Vergangenheit zu unbilligen Ergebnissen.
Es sollte differenziert werden, ob die Rentennachzahlung Auswirkungen sowohl auf vergangenen als auch künftigen Unterhalt oder nur auf Unterhaltsrückstände hat. Im ersten Fall ist einheitlich in dem Verfahren zu entscheiden, in dem auch künftiger Unterhalt inhaltlich geregelt werden kann, d.h. im Abänderungsverfahren genauso, wie es im Erstverfahren nach § 258 ZPO geschieht. Wenn sich die Einwendung jedoch nur gegen Unterhaltsrückstände richtet, scheiden Auswirkungen auf künftigen Unterhalt und insoweit eine neue Prognoseentscheidung aus. Deswegen ist in diesen Fällen ein Antrag nach § 767 ZPO zu erheben, gleich ob die Rückstände in einer gewöhnlichen oder in einer Zukunftsentscheidung geregelt sind.
3. Vollstreckungsgegenantrag oder Abänderungsantrag bei Vorausentscheidungen
a) Unwandelbare oder abänderbare Entscheidung
Wird die Zwangsvollstreckung durch eine Entscheidung nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt, kann aus dem Titel nicht ...