Mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht können Eheleute dem entgegentreten. Der gesetzliche Grundfall ist der globale Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB. Dieser hat den Verlust des gesetzlichen Erbrechts nebst allen hiermit verbundenen Rechten zur Folge. Die Wirkungen sind zu Lasten des Verzichtenden umfassend. Erfasst wird auch das Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Die Regelung fingiert wie bei einem Vorversterben den Wegfall des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsrechte werden hierdurch effektiv verändert.
Ausgangsbeispiel:
Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hinterlässt seine Ehefrau (E) und zwei Kinder (K1, K2). Die gesetzlichen Erbquoten liegen bei 50 (E), 25 (K1) und 25 (K2) Prozent. Hatte K1 bereits einen umfassenden Erbverzicht erklärt, würde wegen §§ 2310 S. 2, 1924 BGB hierdurch allein K2 begünstigt. Die Erbquoten lägen bei 50 (E) und 50 (K2) Prozent.
Die Folgen des Erbverzichts sind mit den Beteiligten zu erörtern. Praktisch kommt der umfassende Erbverzicht wegen § 2310 S. 2 BGB bei Eheverträgen im engen Sinne nur in Ausnahmefällen in Betracht. Etwas anderes gilt dagegen bei Scheidungsfolgenvereinbarungen, wenn der Verzichtende im Rahmen des anstehenden Scheidungsverfahrens ohnehin aus dem Kreis der Erbberechtigten ausscheiden wird. Hier wird der Zeitpunkt des Ausscheidens durch den Erbverzicht bloß vorgezogen.
Der Gegenstand eines Erbverzichts ist weitgehend dispositiv. Je nach Sachverhalt sind bei der Beratung vor allem die nachstehend dargestellten Gestaltungen in Betracht zu ziehen.
a) Bruchteilsverzicht
Wenn der umfassende Verzicht nicht den Interessen entspricht, ist z.B. über einen Bruchteilsverzicht nachzudenken. So können Erb- und Pflichtteilsquoten nahezu beliebig herabgesetzt werden. Diese Gestaltung ist nicht ausdrücklich normiert, wird als ein Weniger zum Grundfall aber anerkannt.
Beispiel:
Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten liegen bei 50 (E), 25 (K1) und 25 (K2) Prozent. Reduziert E durch einen Erbverzicht ihre gesetzliche Gesamterbquote auf 25 Prozent, haben K1 und K2 gesetzliche Erbansprüche in Höhe von jeweils 37,5 Prozent bzw. Pflichtteilsansprüche in Höhe von je 18,75 Prozent.
Zu beachten ist insoweit, dass auch der teilweise Erbverzicht, wie nach § 2346 Abs. 1 BGB, eine entsprechende Verschiebung der Erb- und Pflichtteilsquoten zur Folge hat.
b) Isolierter Pflichtteilsverzicht
Nach § 2346 Abs. 2 BGB kommt weiter ein Verzicht beschränkt auf den Pflichtteil in Betracht. Hieran ist zu denken, wenn gerade keine Veränderung der gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten nach § 2310 S. 2 BGB gewünscht ist. Hierdurch wird lediglich der Pflichtteilsanspruch des Verzichtenden berührt. Daneben sollte die den Verzichtenden parallel enterbende Verfügung nicht vergessen werden. Erst die erbrechtliche Gestaltung durch Testament oder Erbvertrag kann diesen aus der Stellung als gesetzlicher Erbe verdrängen.
Beispiel:
Der Sachverhalt wie im Ausgangsbeispiel. Die Erbquoten liegen bei 50 (E), 25 (K1) und 25 (K2) Prozent. Bei einem reinen Pflichtteilsverzicht von K1, bleibt es hierbei. Auch K1 wird gesetzlicher Erbe. Durch wirksame Verfügung von Todes wegen kann er bei im Übrigen unveränderten Erbrechten von E und K2 aus der Erbfolge ausgeschlossen werden. Wird z.B. K2 dagegen aus der Erbfolge ausgeschlossen, liegt dessen Pflichtteilsanspruch nach wie vor bei 12,5 Prozent.
Führt ein Verzicht zum Wegfall des Pflichtteils, sind bei Eheleuten die Regelungen der §§ 1586b, 1933 S. 3 BGB zu beachten. Es ist umstritten, ob der Pflichtteilsverzicht beim Vorversterben des Unterhaltspflichtigen mit dem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einhergeht. Eine Entscheidung des BGH hierzu fehlt bislang, so dass eine Klarstellung in der Vereinbarung dringend anzuraten ist.
c) Beschränkter Verzicht
Gelegentlich wird ein Erbverzicht beschränkt auf einzelne Vermögenswerte (z.B. Unternehmen oder Immobilien) nachgefragt. Ähnlich wie bei der modifizierten...