Weiter ist an eine befristete oder bedingte Ausgestaltung des Verzichts zu denken.[16]

 
Praxis-Beispiel

Klauselbeispiel:

"Für den Fall des Todes seiner Ehefrau EF verzichtet der Ehemann EM gegenüber dieser auf seine Erb- und Pflichtteilsrechte, wenn zum Zeitpunkt dieses Erbfalles EM und EF noch keine … Jahre miteinander verheiratet sind."

[16] MüKo/Wegerhoff, § 2346 BGB Rn 13 f.; Damrau/Kurze, PK-Erbrecht, § 2346 BGB Rn 11 f.

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