1. Praktische Bedeutung
Bei vorsorgenden Regelungen kommen Erb- und Pflichtteilsverzichte z.B. vor, wenn Beteiligte sehr vermögend sind. Eine Trennung der Vermögenssphären wird in diesen Fällen häufig gewünscht. In der Regel wird wenigstens die teilweise Aufhebung des gesetzlichen Güterstandes durch seine Modifizierung oder durch Gütertrennung vereinbart. Das hat zunächst Rechtswirkungen unter Lebenden. Über § 1371 Abs. 1 BGB oder §§ 1371 Abs. 2 u. 3, 1373 ff. BGB kann die Gestaltung zudem später Folgen für Art und Ausmaß der erbrechtlichen Beteiligung des Überlebenden am Nachlass haben. Bei anderen Güterständen als dem der Zugewinngemeinschaft gibt es dagegen keine güterrechtliche Beteiligung des überlebenden Partners an dem Nachlass. Erbrechtlich stehen dem Überlebenden aber unabhängig vom Güterstand von Gesetzes wegen Ansprüche aus gesetzlichem Erbrecht nach § 1931 BGB bzw. der Pflichtteil nach §§ 2303 ff., 1931 BGB zu.
Bei scheidungserleichternden Vereinbarungen sind Verzichte insbesondere in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags von Bedeutung. Zu bedenken ist, dass Erb- und Pflichtteilsrechte entstehen können, solange die Eheleute "nur" getrennt leben. In dieser Zeit kann durch wirksame Verfügung von Todes wegen einseitig zwar meist ein Ausschluss des anderen von der gesetzlichen Erbfolge erreicht werden. Ganz auf null lässt sich die erbrechtliche Beteiligung des anderen Ehegatten einseitig aber nur in den vom Gesetzgeber abschließend bestimmten Fällen der Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB reduzieren.
Nach den §§ 1933 S. 1, 2303 Abs. 2 BGB sind gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrechte eines Ehegatten von Gesetzes wegen erst ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls die Scheidung beantragt oder dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat, § 1933 BGB, und die Scheidungsvoraussetzungen nach §§ 124, 133 Abs. 1 Nrn. 1–3 FamFG i.V.m. §§ 1564 ff. BGB vorliegen. Außer in den Fällen des § 1565 Abs. 2 BGB verstreicht also wenigstens ein Jahr zwischen der Trennung der Eheleute und dem Verlust des Ehegattenerbrechts nebst Pflichtteilsansprüchen. Es reicht insbesondere nicht aus, dass der Scheidungsantrag zeitlich so gestellt wurde, dass nach Eingang der Auskünfte zum Versorgungsausgleich das Trennungsjahr wohl verstrichen gewesen wäre. Ob beim Erbfall die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen, prüft übrigens das erbrechtlich berufene Gericht, nicht das Familiengericht.
Ähnliches gilt für Fälle, in denen sich die Eheleute in guten Zeiten durch Verfügung von Todes wegen bedacht haben. In schlechten Zeiten ist die bloße Trennung erbrechtlich abermals zunächst ohne Belang. Erst ab Einleitung eines Scheidungsverfahrens richtet sich die Frage, ob die Erbeinsetzung des anderen weiter Bestand hat, nach § 2077 Abs. 1 S. 2 u. 3 BGB (ggf. i.V.m. § 2268 BGB bzw. § 2279 BGB). Die Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen nach § 1933 BGB. Daher ist auch in diesen Fällen zunächst durch eine neue Verfügung von Todes wegen für Klarheit zu sorgen. Doch Achtung, bei wechselseitigen oder vertragsmäßigen Verfügungen ist die Testierfähigkeit – soweit überhaupt möglich – vorab wiederherzustellen, §§ 2271, 2293 ff., 2296 BGB. Ein einseitiger Ausschluss von Pflichtteilsrechten scheidet indes in aller Regel aus.
Die Verknüpfung von Erb- und Pflichtteilsrecht mit dem Scheidungsverfahren ist ein (weiterer) Grund dafür, im Scheidungsverfahren über den eigenen Antrag zu entscheiden. Ansonsten hätte es der antragstellende Ehegatte bei dem absehbaren Tod des anderen in der Hand, seine Pflichtteils- und gegebenenfalls auch Erbrechte durch Rücknahme des Scheidungsantrages wieder aufleben zu lassen. Weiter bleibt der Überlebende abhängig vom Güterstand und der Person etwaiger Miterben vorläufig wenigstens mit seinem Pflichtteil von 12,5 Prozent am Nachlass beteiligt. Eine weitreichendere Reduzierung von erbrechtlichen Ansprüchen des anderen Partners scheidet in dieser ersten Phase der Trennung einseitig regelmäßig aus.
2. Grundfall und Ausgestaltung des Erbverzichts
Mit einem Erb- oder Pflichtteilsverzicht können Eheleute dem entgegentreten. Der gesetzliche Grundfall ist der globale Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB. Dieser hat den Verlust des gesetzlichen Erbrechts nebst allen hiermit verbundenen Rechten zur Folge. Die Wirkungen sind zu Lasten des Verzichtenden umfassend. Erfasst wird auch das Pflichtteilsrecht, § 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB. Die Regelung fingiert wie bei einem Vorversterben den Wegfall des Verzichtenden aus der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erbquoten und Pflichtteilsrechte werden hierdurch effektiv verändert.
Ausgangsbeispiel:
Der Erblasser war im gesetzlichen Güterstand verheiratet und hinterlässt seine Ehefrau (E) und zwei Kinder (K1, K2). Die gesetzlichen Erbquoten liegen bei 50 (E), 25 (K1) und 25 (K2) Prozent. Hatte K1 bereits einen umfassenden Erbverzicht erklärt, würde wegen §§ 2310 S. 2, 1924 BGB hierdurch allein K2...