a) Zu (hier: verneinten) Amtshaftungsansprüchen wegen des Verhaltens von Mitarbeitern des Jugendamts im Zusammenhang mit der Beantragung familiengerichtlicher Maßnahmen wegen möglicher Kindeswohlgefährdung. b) Die Entscheidung über die Erstattung von Auslagen nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde ist nach Billigkeitsgründen zu treffen (BVerfG, Beschl. v. 24.4.2014 – 1 BvR 1700/11).

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