Der BGH hat sich in diese Entscheidung zur Anpassung einer – privatschriftlichen – Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt mit einem interessanten Sachverhalt auseinanderzusetzen: Der Antragsgegner war früher einmal verheiratet. In der Zeit von 1993 bis 2005 war er dann wieder verheiratet. In diesem Zeitraum wurde der hier zur Überprüfung anstehende Vertrag abgeschlossen. Er war von 2007 bis 2010 erneut mit einer anderen Frau verehelicht und dann ab Dezember 2010 in vierter Ehe wiederum verheiratet. Geboren wurde der Antragsgegner 1961. In diesem Zusammenhang erinnert man sich an die Glosse von Meyer-Götz: "Wer heiratet einen Verlustvortrag? – ein Steuersparmodell" in FF 2014, 67.
Vor Scheidung der Ehe hatten die damaligen Eheleute im Februar 2005 eine privatschriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung unter anderem zum Ehegatten- und Kindesunterhalt abgeschlossen, die durch eine weitere privatschriftliche Vereinbarung vom 7. April 2006 ergänzt wurde. Aus dieser Ehe ist der 1997 geborene Antragsteller zu 2 hervorgegangen; aus der vierten Ehe des Antragsgegners ist ein im Oktober 2011 geborener Sohn hervorgegangen. Außerdem hat der Antragsgegner dann die im Juli 2007 geborene Tochter mit seiner heutigen Ehefrau im September 2010 adoptiert.
Begehrt wurde die Abänderung von Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt. Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde für teilweise begründet angesehen und die Sache an das OLG zurückverwiesen, als der Antragsgegner zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet worden war. Der Auffassung des OLG, dass die von den geschiedenen Ehegatten geschlossenen privatschriftlichen Vereinbarungen einen eigenständigen vertraglichen Unterhaltsanspruch begründen würden, ist der BGH nicht gefolgt. Das OLG hatte dahingehend argumentiert, dass dafür die im Vertragstext – der leider nicht wortwörtlich zitiert wurde – vorgenommene Differenzierung zwischen dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch und der Gewährung des vertraglichen Unterhalts gegeben sei. Es sei lediglich eine Orientierung an der Berechnung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegeben. Der BGH hat festgestellt, dass die Feststellung von rein vertraglichen Unterhaltsansprüchen nicht gegeben sei und nicht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang stehen würde. Vielmehr stellten die Vereinbarungen auch aufgrund der vom OLG getroffenen Feststellungen lediglich eine Modifizierung des gesetzlichen Unterhalts dar. Eine Abweichung vom Wesen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs sei nur dann gegeben, wenn besondere dafür sprechende Umstände vorliegen würden. Dies sei hier nicht der Fall. Die in der Vereinbarung verwendete begriffliche Unterscheidung zwischen gesetzlichem und vertraglichem Unterhalt vermöge eine rein vertragliche Natur des Unterhalts nicht zu begründen. Damit ist dann die reine Begrifflichkeit, das heißt, die Bezeichnung als vertraglicher Unterhaltsanspruch, für die Praxis unerheblich. Ersichtlich sei auch nicht, dass die Vertragsparteien gänzlich von der gesetzlichen Unterhaltsregelung Abstand nehmen wollten. Die begriffliche Differenzierung zwischen vertraglichem und gesetzlichem Unterhalt weise demnach nur auf Abweichungen von der gesetzlichen Regelung hin, ohne dass dem Unterhalt das Wesen als gesetzlicher Unterhaltsanspruch genommen werden solle.
Das heißt für die Praxis und für die Beratungspraxis dann, dass die Vertragsschließenden, gegebenenfalls auch der anwaltliche Berater bzw. der beurkundende Notar, gehalten sind, hier ein Vertragsmodell und ein Unterhaltsmodell zu entwickeln, welches losgelöst von den gesetzlichen Bestimmungen Wirksamkeit entfalten soll. Dies aber immer unter Berücksichtigung – wenn der BGH insoweit richtig verstanden wird – des gesetzlichen Leitbildes. Wenn eine solche Vereinbarung, wie sie hier vorliegt, nicht nach § 138 BGB für unwirksam gehalten wird, dann ist sie jedoch anzupassen. Eine Anpassung hat aber nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu erfolgen, sondern gemäß § 313 BGB. Eine Anpassung soll einerseits unter Wahrung der vertraglichen Vereinbarungen und andererseits unter Berücksichtigung der gesetzlichen Normen erfolgen. Der BGH wendet in diesem Fall zu Recht die gesetzlichen Normen und die Auslegung auch der Rangfolge des § 1609 BGB an. Demnach muss auch bei der Ermittlung der Unterhaltshöhe im Rahmen der Anpassung der Vereinbarungen die gesetzliche Regelung berücksichtigt werden. Muss sie berücksichtigt werden, so bedeutet dies aber nach Auffassung des Verf. eine Einschränkung der Vertragsfreiheit. Denn eine Dispositionsmöglichkeit besitzen die Vertragsschließenden dann doch nur in einem sehr engen Rahmen und bei Vorliegen besonderer Umstände.
Die Entscheidung steht damit nicht im Widerspruch zu dem Beschluss des BGH vom 21.11.2012, wo die Kernbereichssphäre des Güterrechts deutlich bestätigt wurde und vom 29.1.2014, wonach eine Ausgewogenheit und die Dispositionsmöglichkeit der Vertragsschließenden nach Kernbereichen festgestellt und festgele...