Auch wenn das Zweikontenmodell im Blickfang des amtlichen Leitsatzes steht: Die grundsätzliche Bedeutung der Entscheidung erwächst nicht aus steuerlichen Aspekten. Im Kern geht es um die verschiedenen Ausgleichsansprüche getrennter Ehegatten, wenn einer von beiden über den Trennungszeitpunkt hinaus die Raten für Darlehen zahlte, die auch im Interesse des anderen aufgenommen worden waren. Dass der zahlende Ehegatte vorliegend hieraus einvernehmlich – hier: steuerliche – Vorteile generierte, ist nur einer von mehreren praxisrelevanten Aspekten.
Sachverhalt
F – selbstständige Apothekerin – und M erwarben zu "DM-Zeiten" ihr Familienheim zu jeweils hälftigem Eigentum. Die Kaufpreisschuld wurde mit entsprechenden Grundschulden auf dem gesamten Objekt besichert. F machte im beiderseitigen Einvernehmen die "Darlehensverbindlichkeiten" (also Zins und Tilgung) über ein Zweikontenmodell geltend und verminderte dadurch ihre Steuerlast, was dem Familienunterhalt zugutekam. Um dies zu ermöglichen, wurde der Kaufpreis durch Alleindarlehen der F finanziert.
Die Eheleute trennten sich 2006 durch den Auszug der F. Nach dem Verkauf der Immobilie zog auch M – am 31.5.2008 – aus. In der Zwischenzeit zahlte F weiter die Raten an die Bank und hat hierfür eine Ausgleichszahlung von 32.415,98 EUR zzgl. Nebenforderungen verlangt, nachdem vom Verkaufserlös die Restschuld bei der Bank (Valuta: 226.484,14 EUR) getilgt worden war und jeder Ehegatte mit 110.000 EUR die Hälfte des Restbetrages erhalten hatte. Streitgegenstand war somit letztlich der Ausgleich des Schuldendienstes für denjenigen Teil der Trennungszeit, in welchem M das Objekt noch bewohnte.
Grundsatz
Ausgleichsansprüche wegen übernommener Schuldendienste können sich je nach Einzelfall aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ergeben, insbesondere aus einem Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 BGB), aus einer konkludenten Vereinbarung sowie aus Gemeinschaftsrecht (§§ 741 ff. BGB).
Ferner kommen nebengüterrechtliche Ansprüche in Betracht, insbesondere eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft und eine ehebezogene Zuwendung. Diese waren vom Bundesgerichtshof jedoch nicht zu prüfen, da eine konkludente Ehegatteninnengesellschaft beim Familienheim aus Rechtsgründen ausscheidet und die ehebezogene Zuwendung letztlich ein Auffangtatbestand für den Fall ist, dass keine vorrangigen Abreden oder sonstige Ansprüche bestehen. Genau um solche ging es hier.
Die Entscheidung
Nachdem F in den ersten beiden Rechtszügen unterlegen war, hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Streitverfahren mangels Entscheidungsreife an das OLG zurückverwiesen.
Tragender Grund für die Entscheidung des Oberlandesgerichts war, dass die einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludente getroffene Erstattungsvereinbarung lasse. Wer Darlehensraten steuerlich absetzen will, erkläre dem anderen Ehegatte damit, diese Kosten auch im Innenverhältnis endgültig zu übernehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof anders gesehen, was zum Obsiegen der F in dritter Instanz führte.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof, wie bereits am 21.7.2010, festgestellt, dass bei einem Alleindarlehen niemals – auch dann nicht, wenn die Verpflichtung im beiderseitigen Interesse lag – eine Gesamtschuldnerschaft bestehen kann, womit die unmittelbare Anwendung von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage ausscheidet.
Die Darlehensaufnahme auch im Interesse des anderen Ehegatten führt jedoch über die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über die Gestaltung des Innenausgleichs zu einem analogen Ergebnis. Dass F die Steuervorteile zog, änderte nichts daran, dass die Objektfinanzierung auch M als Miteigentümer zugutekam. Bruchteilsgemeinschafter wollen im Zweifel, dass der Vorleistende einen Erstattungsanspruch gegen den anderen hat. Der Rechtsgedanke des § 426 Abs. 1 Satz 1 ist daher entsprechend anwendbar.
Wie beim Gesamtschuldnerausgleich sind die Zeiträume vor und nach der Trennung zu unterscheiden. Bis zur Trennung werden beide Schuldverhältnisse – Gesamtschuldnerschaft und konkludente Vereinbarung – von der ehelichen Lebensgemeinschaft überlagert. Diese Überlagerung endet hier wie dort, also unterschiedslos, mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, womit kein Ehegatte mehr Anlass hat, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen.
Folgende Feststellungen zu einer konkludent geschlossenen Vereinbarung waren entscheidungserheblich:
- Das zugunsten der F praktizierte Steuermodell lässt für sich nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie auch im Innenverhältnis die Finanzierungsverpflichtungen allein erfüllen wollte.
- Das Steuermodell führte zu einer Steuerersparnis und diese zu einer Erhöhung des Familieneinkommens. Damit lag das Zweikontenmodell im Interesse nicht nur der F, sondern auch von M.
- Die Alleindarlehen der F waren durch Grundpfandrechte besichert, mit denen auch die ideelle Eigentumshälfte des M belastet war.
- Mit dem er...