BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 748 § 755
Leitsatz
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der andere Ehegatte im Rahmen des sog. Zweikontenmodells nach der Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurt. v. 21.7.2010 – XII ZR 104/08, FamRZ 2010, 1542).
BGH, Urt. v. 25.3.2015 – XII ZR 160/12 (OLG Hamm, LG Dortmund)
1 Tatbestand:
[1] Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.
[2] Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
[3] Die Parteien waren zu je ½ Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20.2.2008 veräußerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 EUR. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31.5.2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.
[4] Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbstständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 EUR) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.
[5] Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 EUR. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 EUR ausgezahlt.
[6] Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.
2 Gründe:
[7] Die zulässige Revision hat Erfolg.
[8] Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschl. v. 3.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn 9).
[9] I. Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
[10] Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
[11] Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.
[12] Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.
[13] Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.
[14] Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.
[15] Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.
[16] Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.
[17] Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus, welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus beson...