I. [1] Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den am 12.11.2013 beschlossenen, bis zum 31.10.2015 befristeten Umgangsausschluss mit seinem im Jahr 2003 geborenen Sohn.
[2] 1. a) Kurz nach der Geburt trennten sich die Kindeseltern. Ein erstes im Jahr 2005 begonnenes Umgangsverfahren endete im September 2010 vor dem Oberlandesgericht mit der Anordnung von Umgängen, die anfangs durch einen Umgangspfleger begleitet werden sollten. Wegen der überlangen Dauer dieses Umgangsverfahrens stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urt. v. 21.4.2011 eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und mangels Vorliegens eines effektiven Rechtsbehelfs hinsichtlich der Verfahrensdauer zudem auch eine Verletzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 8 EMRK fest (EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urt. v. 21.4.2011, Nr. 41599/09).
[3] b) Die gerichtlich angeordneten Umgangskontakte fanden größtenteils nicht statt. Auch scheiterten jegliche Versuche, einen Umgangspfleger zu finden. Daher leitete das Amtsgericht im Februar 2011 von Amts wegen ein Abänderungsverfahren zum Umgangsrecht ein. Im März 2011 fand ein erster Anhörungstermin statt, in dem der Beschwerdeführer die Familienrichterin als befangen ablehnte. Nach Rücknahme seines Ablehnungsantrags hörte das Amtsgericht das Kind im Mai 2011 an. Es sprach sich gegen einen Umgang mit dem Beschwerdeführer aus. Das gegen den im Juni 2011 bestellten Sachverständigen erhobene Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers erklärte das Oberlandesgericht im November 2011 für begründet, nachdem der Sachverständige im sofortigen Beschwerdeverfahren eine Äußerung getätigt hat, die nach Auffassung des Oberlandesgerichts geeignet gewesen sei, Misstrauen gegen seine Unvoreingenommenheit zu begründen.
[4] Am 13.12.2011 erhob der Beschwerdeführer seine erste Verzögerungsrüge. Mit Beschl. v. 19.12.2011 bestellte das Amtsgericht eine neue Sachverständige. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch in der Folge seine Begutachtung. Am 17.4.2012 erhob der Beschwerdeführer eine weitere Verzögerungsrüge. Nach Eingang der psychologischen Stellungnahme der Sachverständigen am 19.4.2012 beim Amtsgericht beraumte dieses einen Tag später einen Anhörungstermin für Ende Mai 2012 an. Aufgrund eines erneuten Befangenheitsantrags des Beschwerdeführers gegen die Familienrichterin musste dieser jedoch aufgehoben werden. Im Juni 2012 wies das Amtsgericht den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers zurück. Im Oktober 2012 wies das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Zuvor, am 3.7.2012, hatte der Beschwerdeführer eine dritte Verzögerungsrüge erhoben.
[5] Aufgrund eines weiteren Ablehnungsgesuchs des Beschwerdeführers gegen die Familienrichterin im Dezember 2012 hob das Amtsgericht den für Januar 2013 anberaumten Termin auf. Im Januar 2013 wies das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Aufgrund zweier Terminsverlegungsanträge des Beschwerdeführers und der Abwesenheit der Verfahrensbeiständin im Juli verlegte das Amtsgericht den Anhörungstermin auf August 2013. Der Beschwerdeführer teilte dem Gericht mehrfach mit, dass er aus Krankheitsgründen nicht zum Termin erscheinen könne, ohne jedoch ein entsprechendes ärztliches Attest zu den Akten zu reichen. Im Anhörungstermin am 22.8.2013 hörte das Amtsgericht die Mutter, die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt an; der Beschwerdeführer erschien nicht zum Termin. Im September 2013 beantragte er den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
[6] c) Mit Beschl. v. 12.11.2013 änderte das Amtsgericht den Umgangsbeschluss des Oberlandesgerichts vom September 2010 ab und schloss den Umgang des Kindes mit dem Beschwerdeführer bis zum 31.10.2015 aus.
[7] Ein Umgang sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, da das Kind jeglichen Umgang mit dem Beschwerdeführer ablehne. Eine Missachtung des Kindeswillens würde – nach den Einschätzungen der Sachverständigen – zu einem Gefühl der Hilflosigkeit und einem Kontrollverlust führen, so dass das Kind keine "Selbstwirksamkeitsüberzeugung mehr habe". Darüber hinaus befinde sich das Kind seit Jahren in einem unlösbaren Elternkonflikt, in dem die Mutter nicht willens und in der Lage sei, das Kind für Umgänge mit dem Vater zu motivieren und der Vater seinerseits das Kind als Objekt der Auseinandersetzung und des Machtkampfes mit der Mutter sehe. Letzteres habe sein Verhalten während des Verfahrens, beispielsweise seine fehlende Mitwirkung bei der Begutachtung und sein Bestehen auf eine vermeintlich zeitgenaue Umsetzung des abgeänderten Umgangsbeschlusses gezeigt. Die offensichtlich fehlende Bindungstoleranz der Mutter könne kein Kriterium für die Installation eines unbegleiteten Umgangs sein, da dies den bestehenden Konflikt für das Kind nur verstärken würde.
[8] d) Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers hörte der Berichterstatter des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts das Kind im Februar 2014 an. Das OLG ...