Der Unterhaltsberechtigte muss vortragen und beweisen, dass, warum und in welchem Umfang er bedürftig ist. Trotz des nicht eindeutigen Wortlautes des § 1577 BGB hat der Berechtigte nach der Rechtsprechung des BGH wegen des Grundsatzes der wirtschaftlichen Eigenverantwortung die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit.
Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit hat der Unterhaltsberechtigte unter anderem (neben der Darlegungslast für die Umstände, die bereits oben bei den einzelnen Unterhaltstatbeständen abgehandelt wurde) die Darlegungs- und Beweislast für folgende weitere Umstände:
Der Unterhaltsberechtigte hat darzulegen und zu beweisen, dass er über die von dem Unterhaltspflichtigen behaupteten Einkünfte, die bedarfsdeckend sein sollen, nicht verfügt und solche auch nicht erzielen kann. Der den Unterhalt begehrende Ehegatte muss hierzu vortragen, dass ihm keine möglichen und zumutbaren Einkommensquellen bekannt sind und solche nach dem bisherigen Vorbringen auch nicht naheliegen.
Sofern der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte hat, muss er deren Höhe sowie die Berechtigung und den Umfang der von ihm geltend gemachten Abzugspositionen im Einzelnen darlegen und beweisen, denn er ist im Rahmen der Differenzmethode nur in Höhe des nach Abzug der eigenen Einkünfte verbleibenden Bedarfs unterhaltsbedürftig. Erwidert der Unterhaltspflichtige auf einen substanziierten Vortrag des Unterhaltsberechtigten zu den berufsbedingten Aufwendungen mit einfachem Bestreiten, kann der Tatsachenvortrag des Unterhaltsberechtigten als unstreitig zugrunde gelegt werden.
Erzielt der den Unterhalt begehrende Ehegatte Einkünfte, möchte diese jedoch nach § 1577 Abs. 2 BGB als überobligatorisch, weil aus einer unzumutbaren oder unangemessenen Verwertung der Arbeitskraft oder aus dem Vermögen herrührend, unberücksichtigt lassen, hat er darzulegen und nachzuweisen, dass und weshalb diese Einkünfte ausnahmsweise nicht oder nur teilweise auf seinen Bedarf anzurechnen sind.
Verfügt der Unterhaltsberechtigte über Vermögen, hat er nachzuweisen, dass ein bestimmter Gegenstand zum Stamm seines Vermögens gehört und dass der Einsatz des Vermögensstammes für ihn unzumutbar ist, denn über die Frage des Einsatzes des Vermögensstammes nach der Scheidung ist grundsätzlich nach Billigkeit zu entscheiden. Die gebotene Billigkeitsabwägung erfordert eine umfassende Beurteilung der Umstände des Einzelfalles. Je größer das Vermögen ist, umso eher kommt eine Obliegenheit zur Verwertung in Betracht. Erforderlich ist daher eine eingehende Darlegung über Art und Wert des Vermögens.
Sofern der Unterhaltsberechtigte freiwillige Zuwendungen von Dritten erhält, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Dritte lediglich den Berechtigten begünstigen, nicht jedoch den Unterhaltspflichtigen entlasten will.
Lebt der den nachehelichen Unterhalt begehrende Ehegatte mit einem neuen Partner in einer Wohnung zusammen, hat er die Höhe des auf seinen Unterhaltsbedarf anrechenbaren Entgelts für die Wohnungsgewährung und für sonstige Aufwendungen zu beweisen. Der Wohnbedarf des den Unterhalt begehrenden Ehegatten ist durch eine Wohnungsgewährung des neuen Partners nur dann unterhaltsmindernd gedeckt, wenn die Wohnungsgewährung nicht als freiwillige Leistung Dritter, sondern als Entgelt für die Haushaltstätigkeit erfolgt. Dies ist neben fiktiv zu bewertenden Versorgungsanteilen regelmäßig nicht der Fall.
Lebt der Anspruchsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, muss er darlegen und ggf. beweisen, dass er diesem anderen Partner keine Versorgungsleistungen erbringt oder hierfür mangels Leistungsfähigkeit des neuen Partners keine Vergütung erhalten könnte, denn sonst muss sich der den Unterhalt Begehrende für die von ihm erbrachten Versorgungsleistungen eine Vergütung, die nach ihrem objektiven Wert zu bemessen ist, auf seinen Bedarf anrechnen lassen.
Der Unterhaltsberechtigte muss bei gemeinsamem Wohnen mit einem neuen Partner auch Art und Umfang sowie den Wert der von dem neuen Partner an ihn erbrachten Versorgungsleistungen darlegen und beweisen.