Nach Auffassung des BGH ist der Betreuungsunterhalt, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe vorliegen, ohne zeitliche Befristung zuzusprechen.[83]

[83] BGH FamRZ 2013, 1958 m. Anm. Maurer = NJW 2013, 3578 m. Anm. Born. Kritisch dazu MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 125a.

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