Aus § 1591 BGB ergibt sich, dass als anspruchsberechtigte Mutter i.S.d. § 1615l BGB nur die Frau in Betracht kommt, die das Kind geboren hat.[3] Vater i.S.d. § 1615l BGB ist allein derjenige, dessen Vaterschaft förmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (§§ 1592 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 1594 Abs. 1 und § 1600d Abs. 1 BGB bzw. § 182 Abs. 1 FamFG). Es reicht dagegen nicht schon der bloße Umstand aus, dass die Vaterschaft zwischen den Beteiligten unstreitig ist.[4]

[3] Diese Anknüpfung an die Geburt schafft auch Klarheit in Fällen künstlicher Befruchtung (Stichworte: "Ei-Spende", "Drei-Eltern-Baby").
[4] Str., vgl. zum Meinungsstand MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 102.

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