Die Verwirkung des Anspruchs richtet sich aufgrund der in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt nach § 1611 BGB.[86] Das Zusammenleben der Mutter mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft führt nicht zur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs aus § 1615l BGB. Eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB (Verwirkung wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft) scheidet aus, weil der entscheidende Umstand für eine Versagung des Unterhaltsanspruchs nach dieser Bestimmung ist, dass ein geschiedener Ehegatte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, während § 1615l BGB ein früheres Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbindung der Eltern nicht voraussetzt.[87] Heiratet aber etwa die Mutter einen anderen Mann als den Vater des nichtehelichen Kindes, entfällt in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB dessen Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB.[88]

[86] Hier besteht gesetzgeberischer Reformbedarf, da aufgrund der Nähe des Anspruchs aus § 1615l BGB zum nachehelichen Unterhalt eine entsprechende Anwendung der Verwirkungsvorschrift des § 1579 BGB sachgerechter erscheint.
[87] So zu Recht OLG Nürnberg FamRZ 2011, 735 = NJW 2011, 939, 940.
[88] BGH FamRZ 2005, 347 = NJW 2005, 503.

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