Aufgrund der Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auch auf § 1614 Abs. 1 BGB kann der Elternteil eines nichtehelichen Kindes – anders als dies für den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundsätzlich möglich ist (§ 1585c BGB) – für die Zukunft nicht auf den Betreuungsunterhalt verzichten.[89]

[89] Zur Kritik an dieser Rechtslage vgl. MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 121.

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