Elternbezogene Gründe,[39] die zu einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus führen können, beruhen maßgeblich auf einem schutzwürdigen Vertrauen auf Elternebene.[40] Ein Vertrauenstatbestand wird regelmäßig nur dann entstanden sein können, wenn die Eltern eine längere Beziehung geführt haben, das Kind also nicht lediglich aus einer flüchtigen Begegnung hervorgegangen ist. So können etwa der gemeinsame Kinderwunsch von Partnern einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,[41] das längere Zusammenleben mit Übernahme der Kindesbetreuung durch einen Elternteil[42] oder die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge als Ausdruck beiderseitiger Verantwortungsübernahme für ein schutzwürdiges Vertrauen sprechen. Erforderlich wird darüber hinaus sein, dass die Planungen der Eltern ein finanzielles Einstehen des einen Elternteils und eine Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus vorsahen. Von Bedeutung ist es auch, wenn ein Elternteil zum Zwecke der Kindesbetreuung einverständlich eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgegeben hat oder mehrere gemeinsame Kinder betreut.[43]

Ein elternbezogener Verlängerungsgrund kann auch darin liegen, dass der betreuende Elternteil aufgrund seines Alters und/oder Gesundheitszustandes[44] der Belastung durch die Betreuungsarbeit, die bei Kindergarten- bzw. Schulbesuch verbleibt, neben einer Erwerbstätigkeit nicht gewachsen ist, insbesondere wenn sich dies, was regelmäßig der Fall sein wird, auf die Belange des Kindes auswirkt. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass § 1615l BGB abgesehen von der Fallgestaltung des Abs. 2 S. 1 keinen Krankheitsunterhalt gewährt, also das Krankheitsrisiko des betreuenden Elternteils grundsätzlich nicht abdeckt.[45]

Stets zu beachten ist bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Billigkeitsabwägung, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf.[46] Im Rahmen der Billigkeitsabwägung können auch besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse des nicht betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.[47]

Dass der das Kind betreuende Elternteil aufgrund der Arbeitsmarktlage keine Arbeit finden kann, rechtfertigt keinen verlängerten Unterhaltsanspruch, weil sein Beschäftigungsrisiko von § 1615l BGB nicht erfasst wird.[48] Auch seine Belastung durch berufliche Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen rechtfertigt keine Verlängerung des Anspruchs über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus, da insoweit eigene berufliche Interessen des Elternteils im Vordergrund stehen und der unmittelbare Bezug zur Kindesbetreuung fehlt.[49]

Da Ausbildungsunterhalt nach § 1615l BGB nicht geschuldet wird, steht etwa der Mutter, die ihre wegen der Geburt des nunmehr ganztägig fremdbetreuten Kindes unterbrochene Berufsausbildung fortsetzt, regelmäßig kein verlängerter Unterhalt zu.[50] Dasselbe gilt bei Fortsetzung eines wegen der Geburt und der nachfolgenden Betreuung des Kindes unterbrochenen Studiums.[51]

[39] Dazu im Einzelnen MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 30 ff.
[40] BT-Drucks 16/6980, S. 10.
[42] BGH FamRZ 2010, 357, 362 f. = NJW 2010, 937, wonach allerdings nur die Zeit des Zusammenlebens nach der Geburt, nicht aber die Zeit eines eventuellen Zusammenlebens vor der Geburt zu berücksichtigen sei, da mangels gesetzlicher Unterhaltsansprüche für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind kein Vertrauen auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Partner entstehen könne.
[43] BT-Drucks 16/6980, S. 10.
[44] BGH FamRZ 2006, 1362, 1367 = NJW 2006, 2687.
[45] BGH FamRZ 2010, 357, 363 = NJW 2010, 937; OLG Bremen FamRZ 2010, 1917, 1918. Nach Ansicht des OLG Celle FamRZ 2013, 1141, 1142 greifen jedoch im Falle einer zu erwartenden schweren Erkrankung der Mutter (Chorea Huntington) aufgrund der sich daraus für diese ergebenden psychischen Auswirkungen und wegen der Folgerungen aus der reduzierten Lebenserwartung der Mutter für das Mutter-Kind-Verhältnis kind- und elternbezogene Gründe für das Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs ineinander.
[46] BGH FamRZ 2010, 444, 447 = NJW 2010, 1138; FamRZ 2008, 1739, 1748 = NJW 2008, 3125.
[47] BGH FamRZ 2006, 1362, 1367 = NJW 2006, 2687.
[48] BGH FamRZ 2010, 357, 363 = NJW 2010, 937.
[49] BGH FamRZ 2012, 1624, 1626 (Habilitation) m. Anm. Born = NJW 2012, 3037.
[50] A.A. OLG Nürnberg FamRZ 2010, 577 = NJW 2010, 1084 m. abl. Anm. Wever, FF 2010, 214; vgl. zum Meinungsstand Götz, FamRZ 2012, 1610, 1614.
[51] OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 1646 m. Anm. Spangenberg, S. 2007 = NJW-Spezial 2014, 420 = FamRB 2014, 366 (Frank) = JAmt 2014, 341. Die mit Rücksicht auf die abweichende Entscheidung des OLG Nürnberg FamRZ 2010, 577 = NJW 2010,...

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