Der Anspruch des ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteils auf Betreuungsunterhalt ist mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts (UÄndG) am 1.1.2008 mittlerweile dem Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend angeglichen worden.[2]

[2] Zur Rechtsentwicklung siehe MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 1 ff., zu fortbestehenden Unterschieden zwischen § 1615l BGB und § 1570 BGB ebenda Rn 137 ff.

1. Mutterschaft bzw. Vaterschaft

Aus § 1591 BGB ergibt sich, dass als anspruchsberechtigte Mutter i.S.d. § 1615l BGB nur die Frau in Betracht kommt, die das Kind geboren hat.[3] Vater i.S.d. § 1615l BGB ist allein derjenige, dessen Vaterschaft förmlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist (§§ 1592 Nr. 2 und 3 i.V.m. § 1594 Abs. 1 und § 1600d Abs. 1 BGB bzw. § 182 Abs. 1 FamFG). Es reicht dagegen nicht schon der bloße Umstand aus, dass die Vaterschaft zwischen den Beteiligten unstreitig ist.[4]

[3] Diese Anknüpfung an die Geburt schafft auch Klarheit in Fällen künstlicher Befruchtung (Stichworte: "Ei-Spende", "Drei-Eltern-Baby").
[4] Str., vgl. zum Meinungsstand MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 102.

2. Betreuung des Kindes

Der Betreuungsunterhaltsanspruch setzt die tatsächliche Betreuung des Kindes durch den Elternteil voraus, der den Anspruch geltend macht. Dabei muss die Betreuung rechtmäßig erfolgen.[5] Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn bei alleinigem Sorgerecht des anderen Elternteils die Betreuung gegen dessen Willen erfolgt.

[5] Vgl. MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 40.

3. Basisunterhalt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Nach § 1615l Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB steht dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elternteil über die Dauer des Mutterschutzes (Abs. 1 S. 1) hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil zu, soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils besteht nach § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes steht es dem betreuenden Elternteil somit völlig frei, ob er sich für die Kindesbetreuung oder für eine Erwerbstätigkeit entscheidet.[6] Ihn trifft in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Erwerbsobliegenheit. Eine bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit darf er zugunsten der Kindesbetreuung aufgeben.[7] Sein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil besteht unabhängig davon, ob die Kindesbetreuung ursächlich dafür ist, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt.[8] Auch wenn er aus einem anderen Grund nicht erwerbstätig ist oder sein will, hat er bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes den Anspruch auf Betreuungsunterhalt.[9] Bei Betreuung eines noch nicht drei Jahre alten Kindes besteht – Bedürftigkeit des betreuenden und Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils vorausgesetzt – dieser Anspruch auf den sog. Basisunterhalt also in jedem Falle.

Ein von dem betreuenden Elternteil gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist als Einkommen aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit zu behandeln und in entsprechender Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB nach Billigkeit anzurechnen.[10] Dies gilt etwa für Fälle, in denen das Kind schon vor Vollendung des dritten Lebensjahres zeitweise in einer Krippe oder in einem Kindergarten betreut wird. Soweit dies der Fall ist, obliegt es dem betreuenden Elternteil allerdings auch, eine teilweise Erwerbstätigkeit auszuüben. Gegebenenfalls kommt daher nicht nur die Berücksichtigung eines tatsächlich erzielten, sondern auch die eines erzielbaren Einkommens aus überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit bei der Unterhaltsberechnung in Betracht.[11]

[6] BGH FamRZ 2010, 357, 362 = NJW 2010, 937.
[7] BGH FamRZ 2011, 791 = NJW 2011, 1582.
[8] BGH FamRZ 2005, 347, 348 = NJW 2005, 503.
[9] Vgl. MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 23.
[10] BGH FamRZ 2005, 442 m. Anm. Schilling = NJW 2005, 818; siehe dazu im Einzelnen MAH Familienrecht/Wever/Hoffmann, 4. Aufl., § 10 Rn 69 ff.
[11] Dose, JAmt 2009, 1, 4.

4. Billigkeitsbetreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus

Mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes setzt grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ein.[12] Über diesen Zeitpunkt hinaus kann er Betreuungsunterhalt (nur noch) verlangen, "solange und soweit dies der Billigkeit entspricht" (§ 1615l Abs. 2 S. 4 BGB, sog. Billigkeitsbetreuungsunterhalt[13]). Dabei sind gemäß § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Durch das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass neben kindbezogenen Gründen im Einzelfall auch andere Gründe, namentlich elternbezogene Gründe, bei der Prüfung berücksichtigt werden können, ob und in welchem Maße aus Billigkeitsgründen eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über den dritten Geburtstag des Kindes hinaus gerechtfertigt ist.[14] Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der Betreuung hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Vie...

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