1. Befristung des Unterhalts
Nach Auffassung des BGH ist der Betreuungsunterhalt, sofern nicht im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes absehbar keine kind- oder elternbezogenen Verlängerungsgründe vorliegen, ohne zeitliche Befristung zuzusprechen.
2. Rang des Anspruchs
Gemäß der durch § 1609 BGB vorgegebenen Rangfolge gehen nur die Ansprüche minderjähriger unverheirateter Kinder des nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils und die Ansprüche der diesen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) dem Betreuungsunterhaltsanspruch des anderen Elternteils vor (§ 1609 Nr. 1 BGB). Dessen Anspruch steht im gleichen Rang mit den Unterhaltsansprüchen aller anderen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder es im Falle einer Scheidung wären, sowie den Ansprüchen von Ehegatten und geschiedenen Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer (§ 1609 Nr. 2 BGB). Er hat Vorrang vor den Ansprüchen aller sonstigen Unterhaltsberechtigten, insbesondere volljähriger Kinder und Ehegatten, die nicht unter § 1609 Nr. 2 BGB fallen.
3. Verfahrenskostenvorschuss
Ein Anspruch des das Kind betreuenden Elternteils gegen den anderen Elternteil auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses besteht nicht, da der in § 1610 Abs. 2 BGB, auf den § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB verweist, beschriebene Lebensbedarf einen solchen Anspruch nicht umfasst.
4. Unterhalt für die Vergangenheit
Für die Geltendmachung des Betreuungsunterhalts für die Vergangenheit müssen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB, also eine Aufforderung zur Auskunftserteilung, eine Inverzugsetzung oder aber die Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs vorliegen. Die in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB enthaltene Verweisung auf § 1613 BGB ist als Rechtsgrundverweisung anzusehen, aufgrund derer diese Vorschrift – ungeachtet der in § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB zusätzlich enthaltenen ausdrücklichen Verweisung auf § 1613 Abs. BGB – insgesamt und ohne Modifikationen anzuwenden ist.
5. Verwirkung
Die Verwirkung des Anspruchs richtet sich aufgrund der in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB enthaltenen Verweisung auf die Vorschriften über den Verwandtenunterhalt nach § 1611 BGB. Das Zusammenleben der Mutter mit einem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft führt nicht zur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs aus § 1615l BGB. Eine analoge Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB (Verwirkung wegen Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft) scheidet aus, weil der entscheidende Umstand für eine Versagung des Unterhaltsanspruchs nach dieser Bestimmung ist, dass ein geschiedener Ehegatte sich durch die neue Lebensgemeinschaft endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt, während § 1615l BGB ein früheres Zusammenleben und eine daraus resultierende engere Verbindung der Eltern nicht voraussetzt. Heiratet aber etwa die Mutter einen anderen Mann als den Vater des nichtehelichen Kindes, entfällt in analoger Anwendung des § 1586 Abs. 1 BGB dessen Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB.
6. Verzicht
Aufgrund der Verweisung in § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB auch auf § 1614 Abs. 1 BGB kann der Elternteil eines nichtehelichen Kindes – anders als dies für den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundsätzlich möglich ist (§ 1585c BGB) – für die Zukunft nicht auf den Betreuungsunterhalt verzichten.
7. Konkurrenzfragen
Im Übrigen können sich durch das Zusammentreffen mehrerer Unterhaltsschuldner des nach § 1615l BGB unterhaltsberechtigten Elternteils oder mehrerer Unterhaltsgläubiger des nach § 1615l BGB unterhaltspflichtigen Elternteils zahlreiche Konkurrenzfragen ergeben.
Autor: Dirk Hoffmann , Richter am OLG Bremen
FF 7/2015, S. 296 - 303