Privilegierter Erwerb
Zuwendungen unter Eheleuten sind nicht als privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB anzusehen, und zwar selbst dann nicht, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind. Denn die Vorschrift nimmt vom Grundsatz der hälftigen Teilhabe an jedem Vermögenszuwachs verschiedene Erwerbsvorgänge aus, zu denen der begünstigte Ehegatte nichts beigetragen hat, so dass der andere nicht an ihm über den Zugewinn partizipieren soll. Dieser Grundgedanke des § 1374 Abs. 2 BGB trifft nach richtiger Ansicht des Bundesgerichtshofs auf Schenkungen unter Eheleuten nicht zu, da sie gerade aus dem Vermögen eines Ehegatten stammen. Darüber hinaus vermeidet die güterrechtliche Berücksichtigen den sonst notwendigen Ausgleich als unbenannte Zuwendung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Der Begriff der Schenkung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB entspricht demjenigen des § 516 Abs. 1 BGB. Handelt es sich bei der Vermögensbewegung um eine gemischte Schenkung, so ist nur der unentgeltliche Teil privilegierter Erwerb i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für die teilweise Unentgeltlichkeit des Erwerbsvorgangs trifft denjenigen Ehegatten, der den Schenkungsanteil in sein Anfangsvermögen aufnehmen möchte. Er kann sich dabei nicht auf eine durch das objektive Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründete tatsächliche Vermutung einer gemischten Schenkung berufen. Denn diese begünstigt nur einen Dritten, nicht aber den Zuwendungsempfänger.
Eine erweiternde Auslegung des § 1374 Abs. 2 BGB auf Vermögenszuwächse, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruhen, lehnt der Bundesgerichtshof erneut ab. Er sieht den Lottogewinn, den ein Ehegatte vor der Zustellung des Scheidungsantrages erzielt, nicht in entsprechender Anwendung der genannten Vorschrift als auch zum Anfangsvermögen gehörend an. Denn Grund für die Ausnahmeregelung des § 1374 Abs. 2 BGB sei nicht allein die Tatsache, dass der andere Ehegatte zum Vermögenserwerb nicht beigetragen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die erfassten Zuwendungen meist auf persönlichen Beziehungen zu dem erwerbenden Ehegatten oder vergleichbaren Umständen beruhten. Diese Voraussetzungen seien bei einem Lottogewinn nicht erfüllt, so dass bereits insoweit eine erweiternde Auslegung des § 1374 Abs. 2 BGB ausscheide.
Ein privilegiert erworbener Vermögensgegenstand ist nach § 1374 Abs. 2 Hs. 2 BGB nicht Teil des Anfangsvermögens, wenn er den Umständen nach zu den Einkünften eines Ehegatten zu rechnen ist. Ein Vermögenserwerb von Todes wegen soll in den meisten Fällen nicht zu den Einkünften zu rechnen sein, da er unabhängig von einem konkreten Lebensbedarf des Empfängers erfolgt.
Illoyale Vermögensminderungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB
Die Darlegungs- und Beweislast für das Endvermögen des anderen Ehegatten hat grundsätzlich der Ausgleichsberechtigte. Behauptet er allerdings schlüssig eine illoyale Vermögensminderung, hat der andere diesen Vortrag substanziiert zu bestreiten, weil die behaupteten Tatsachen seine Handlungen betreffen. Unterbleibt ein solches Bestreiten, gilt die behauptete illoyale Vermögensminderung als zugestanden. In derselben Entscheidung definiert der Bundesgerichtshof noch einmal den Begriff der Vermögensverschwendung. Er versteht hierunter das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld, das in keinem Zusammenhang zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten gehört, wobei die Absicht, den anderen zu benachteiligen, das leitende Motiv gewesen sein muss.