Das Gesetz gibt allein in § 1376 Abs. 4 BGB Regeln für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vor. Für andere Vermögensgegenstände ist abhängig von dem zu bewertenden Objekt eine geeignete Bewertungsart auszuwählen und anzuwenden. Diese Auswahl zu treffen ist – der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach ausgesprochen – die Aufgabe des sachverständig beratenen Tatrichters. Dieser hat eine Schätzung des Wertes nach § 287 ZPO vorzunehmen und in seiner Entscheidung die tatsächlichen Grundlagen dieser Schätzung und ihrer Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise darzustellen. Überprüft werden kann diese Bewertung nur auf einen Verstoß gegen Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder auf sonstige rechtsfehlerhafte Erwägungen.
Der Bundesgerichtshof hat im Berichtszeitraum Entscheidungen zur Bewertung verschiedener Gegenstände des Anfangs- und Endvermögens getroffen:
Freiberufliche Praxen
Freiberufliche Praxen wie eine Zahnarzt- oder einer Steuerberaterpraxis sind grundsätzlich mit ihrem objektiven Vermögenswert in die Zugewinnausgleichsbilanz aufzunehmen. Zu diesem Wert gehört neben dem Substanzwert auch der Goodwill, der mithilfe einer vom sachverständig beratenen Tatrichter gewählten Bewertungsmethode zu ermitteln ist. Als eine mögliche Berechnungsart billigt er die sogenannte modifizierte Ertragswertmethode. Von dem mit ihrer Hilfe ermittelten Goodwill ist der individuelle Unternehmerlohn abzusetzen, der der beruflichen Erfahrung des Praxisinhabers und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung trägt und auch eine angemessene soziale Absicherung berücksichtigt. In die Bemessung des Lohnes können auch regionale Besonderheiten, besondere Spezialkenntnisse, die Leistungsbereitschaft oder auch ein besonderer Arbeitseinsatz des Praxisbetreibers einfließen. Von dem ermittelten Praxiswert in Abzug zu bringen sind des Weiteren die latenten Ertragssteuern, und zwar auch dann, wenn eine Veräußerungsabsicht in concreto nicht besteht. Zu bemessen ist diese Steuer nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu dem jeweiligen Stichtag. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt die latenten Ertragssteuern, weil er als maßgebenden objektiven Wert denjenigen bezeichnet, der im Falle einer Veräußerung der Praxis erzielt werden könnte. Dieser Grundgedanke der Bewertung betrifft nicht nur freiberufliche Praxen, sondern ist auch bei sonstigen Vermögensgegenständen zu beachten, so dass regelmäßig die im Falle einer fiktiven Veräußerung entstehenden Nachteile Berücksichtigung finden müssen. Zu denken ist z.B. an Spekulationssteuern bei der Bewertung eines Grundstücks oder auch an den Verlust der Arbeitnehmersparzulage, wenn ein Sparvertrag über vermögenswirksame Leistungen zum Anfangs- oder Endvermögen gehört.
Gewerbliche Unternehmen
Gewerbliche Unternehmen sind im Regelfall nach der "klassischen" Ertragswertmethode zu bewerten. Diese geht davon aus, dass das zu bewertende Unternehmen unverändert und mit den Entwicklungserwartungen fortgeführt werden kann, die sich aus den Verhältnissen des Marktes und den sonstigen Einflussfaktoren zum maßgeblichen Bewertungsstichtag ergeben. In Ausnahmefällen können allerdings auch gewerbliche Unternehmen mithilfe der modifizierten Ertragswertmethode bewertet werden. Dieses Verfahren, das in erster Linie vom Tatrichter bei der Bewertung freiberuflicher Praxen zu wählen ist, geht von einem begrenzten Ergebnishorizont aus, weil der Einfluss des bisherigen Praxisinhabers auf seinen Nachfolger nur eine begrenzte Zeit wirkt und der Erwerber mit gleicher Qualifikation nach einer Anlaufphase eine vergleichbare Praxis aufbauen kann. Nach diesem Grundgedanken kann es auch zur Bewertung gewerblicher Unternehmen herangezogen werden, wenn sie stark inhaberorientiert sind, was eher bei kleineren als bei mittleren und großen gewerblichen Unternehmen der Fall sein wird.
Immobilien
Ein Grundstück ist mit seinem wirklichen Wert in die güterrechtliche Bilanz aufzunehmen. Dieser entspricht dem erzielbaren Kauferlös, wenn die Immobilie zur Veräußerung bestimmt ist oder als Folge des Zugewinnausgleichs veräußert werden muss. Der objektive Wert kann aber auch höher sein als der fiktive Verkaufserlös, wenn z.B. ein vorübergehender Preisrückgang, der schon zum Stichtag als nicht dauerhaft erkennbar war, unberücksichtigt bleibt.
Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds
Der Wert entspricht dem zu erwartenden Veräußerungserlös bei Beendigung der Beteiligung, der zu erhöhen ist um voraussichtliche Steuervorteile. Abzusetzen sind noch offene Zahlungsverpflichtungen sowie die durch die Veräußerung ausgelösten Steuern.
Aktien
Aktien sind nach der herrschenden Meinung nach dem mittleren Tageskurs der dem Wohnsitz der Ehegatten am nächsten gelegenen Börse zu bewerten. Der Bundesgerichtshof musste in seiner Entscheidung vom 4.7.2012 zu dieser Frage nicht Stellung nehmen, da der tatsächliche Wert des streitgegenständlichen Aktienpaketes unstreitig war.