1. Übergangsrecht
Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 enthält für das Güterrecht nur eine Übergangsvorschrift: Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB gilt die Regelung des negativen Anfangsvermögens, § 1374 BGB n.F. nur für solche Verfahren, die nach dem 1.9.2009 anhängig geworden sind. Im Übrigen findet das geänderte Güterrecht mit dem Tage seines Inkrafttretens Anwendung. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Anwendung des neuen Rechts eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte darstellen würde. Eine solche "echte" Rückwirkung sieht der Bundesgerichtshof, wenn die Ehe bereits vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden und die Ausgleichsforderung somit bei Inkrafttreten der Neuregelungen schon entstanden war. Dementsprechend wendet er in diesen Fällen § 1378 Abs. 2 BGB in der alten Fassung an, lässt also die Ausgleichsforderung entfallen, wenn der Ausgleichspflichtige bei Rechtskraft der Ehescheidung über kein Vermögen mehr verfügte.
2. Güterrecht und Eheverträge
Der Zugewinnausgleich ist nach einer als gefestigt zu bezeichnenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Er hat im System der Scheidungsfolgen eine nur nachrangige Bedeutung; darüber hinaus machen die Eheleute mit dem Ausschluss des Zugewinnausgleichs von einer ihnen gesetzlich eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch. Ist dies unter fairen Verhandlungsbedingungen geschehen, bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Abrede. Die Vereinbarung der Gütertrennung kann sich allein im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Ehevertrages als sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit folgt dabei nicht allein aus dem unausgewogenen Vertragsinhalt. Erforderlich ist stets eine subjektive Disparität.
Unter den genannten Bedingungen ist z.B. die Herausnahme einzelner Gegenstände aus dem Zugewinnausgleich zulässig, und zwar auch, wenn sich durch die Vereinbarung die Ausgleichsrichtung umkehrt, also der durch die Regelung Begünstigte nur aus diesem Grunde ausgleichsberechtigt wird. Wirksam ist auch eine Abrede, nach der das Betriebsvermögen des Ehemannes nur mit dem Stand der Kapitalkonten berücksichtigt wird, während das sonstige Betriebsvermögen und die stillen Reserven nicht zum ausgleichspflichtigen Vermögen zählen sollen.
3. Die Verfügungsbeschränkung des § 1365 BGB
Die Vorschrift verlangt die Zustimmung eines Ehegatten zu einem Rechtsgeschäft, das der andere geschlossen hat, wenn dieses eine Verfügung über das Vermögen als Ganzes darstellt. Nach der insbesondere von der Rechtsprechung vertretenen subjektiven Theorie muss die Verfügung im Wesentlichen das gesamte Vermögen betreffen. Dies ist festzustellen durch einen Wertvergleich des übertragenen mit dem bei dem verfügenden Ehegatten verbliebenen Vermögens. Bei dessen Bewertung ist ein Wohnrecht zu berücksichtigen, das nach einer Veräußerung des Grundbesitzes für den Veräußernden eingetragen wird. Auch die Bestellung einer Grundschuld auf ein im Alleineigentum des Verfügenden stehenden Grundstücks kann nach § 1365 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfen. In die Bewertung sind dabei neben dem Nominalwert der Grundschuld auch die in Rangklasse 4 des § 10 Abs. 1 ZVG fallenden Grundschuldzinsen mit dem zweieinhalbfachen Jahresbetrag zu berücksichtigen.
4. Auskunft
Die Auskunftsverpflichtung des § 1379 BGB ist seit dem 1.9.2009 deutlich erweitert. Sie erstreckt sich nach § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB auf alle Umstände, die für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens bedeutsam sein können. Auskunft ist auch zu erteilen über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung. Für die Geltendmachung dieses Anspruchs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis bereits dann, wenn mit der Auskunft lediglich die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB erreicht werden soll. Die Auskunftsverpflichtung umfasst illoyale Vermögensminderungen, sofern der die Auskunft begehrende Ehegatte konkrete Anhaltspunkte vorträgt, die solche nahelegen. Das Auskunftsbegehren hemmt die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, wenn es im Rahmen eines Stufenantrages geltend gemacht wird, und zwar auch, wenn in dem Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt wi...