Der BGH behandelt schwiegerelterliche Zuwendungen seit dem genannten Wechsel der Rechtsprechung als Schenkungen i.S.d. § 516 BGB. Denn ihnen fehle es nicht an einer mit der Zuwendung verbundenen dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden. Damit unterscheide sich die Situation von der durch ehebezogene Zuwendungen geschaffenen. Dort gehe der Zuwendende regelmäßig davon aus, dass ihm der zugewandte Vermögensgegenstand letztlich nicht verloren gehe, weil er die Vorstellung hat, hieran auch in Zukunft partizipieren zu können.
Im zitierten Ausgangsfall wurde eingewandt, es habe sich bei den Leistungen der Schwiegermutter um bloße Gefälligkeiten ohne Rechtsbindungswillen gehandelt.
Das für den Rechtsbindungswillen letztlich entscheidende Kriterium ist darin zu sehen, ob die Zuwendung wirtschaftliches Gewicht hatte oder ob sie nur der Gestaltung des täglichen Lebens diente. Insofern liegt die Parallele zu der Frage auf der Hand, ob eine privilegierte Zuwendung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB vorliegt oder ob eine Zuwendung zu den Einkünften zu rechnen ist. Nicht privilegiert sind nämlich einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die nicht der Vermögensbildung, sondern dem laufenden Verbrauch der Familie zu dienen bestimmt sind. Dazu zählen Zahlungen für den Erholungsurlaub der Familie, zum Erwerb des Führerscheins oder auch eines Kraftfahrzeuges oder zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen. Maßgeblich sind jeweils die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und der Anlass der Zuwendung.
Es bietet sich an, die Grenze zur Zuwendung mit wirtschaftlichem Gewicht eben dort zu ziehen, wo eine Zuwendung nicht mehr der Gestaltung des täglichen Lebens dient.
Im zitierten Ausgangsfall ist im Hinblick auf die Zahlungen für das Haus schon angesichts der Höhe des zugewandten Betrages sicher leicht anzunehmen, dass die Zahlungen der Vermögensbildung und nicht der Gestaltung des täglichen Lebens dienten. Anderes gilt jedoch beispielsweise für diejenigen Beträge, die dem Erwerb von Gardinen oder einem Rasenmäher dienten. Diese waren dazu bestimmt, das tägliche Leben zu gestalten und stellten keine rückforderbaren Leistungen dar.
Auf die Schenkungen finden, obwohl es in §§ 528, 530 BGB gesetzliche Regelungen für die Rückabwicklung von Schenkungen gibt, die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Anwendung. Geschäftsgrundlage sind die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen, gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein einer Geschäftsgrundlage sowie dafür, dass sie entfallen ist, trägt derjenige, der seine Schenkung zurückfordert. Angesichts der hohen Scheidungsquoten genügt hierfür allein die Tatsache, dass ein Schwiegerkind von einem Teil seiner Schwiegereltern begünstigt worden ist, nicht. Denn von der bloßen Tatsache einer Schenkung kann nicht unbedingt der Schluss auf eine für den Beschenkten erkennbare und gebilligte Vorstellung vom dauernden Fortbestand der Ehe als Geschäftsgrundlage gezogen werden.
Im Ausgangsfall konnte die entsprechende Vorstellung der Schwiegermutter dem Umstand entnommen werden, dass die Mehrzahl der Zuwendungen unmittelbar dem im Alleineigentum des Schwiegersohnes stehenden Haus und damit nur mittelbar der eigenen Tochter zugutekamen. Daraus konnte der Schluss gezogen werden, dass die Schwiegermutter bei den Schenkungen auf den Fortbestand der Ehe vertraut hatte und dass dies dem Schwiegersohn erkennbar und bewusst war. Denn ein anderer vernünftiger und nachvollziehbarer Grund dafür, dem Schwiegersohn Geld in derartiger Höhe zukommen zu lassen, schied aus.
Die Geschäftsgrundlage war weggefallen, als die Ehe der Tochter mit dem Schwiegersohn gescheitert war.