Das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind und der dadurch bedingte Wegfall der Geschäftsgrundlage führt aber nicht sogleich zu Rückgewähransprüchen. Ob und ggf. in welcher Höhe die Schwiegereltern einen Rückgewähranspruch oder einen Anspruch auf Vertragsanpassung haben, hängt vielmehr davon ab, ob die bestehende Vermögenssituation für sie unzumutbar ist (§ 313 BGB). Für die Beurteilung dieser Frage kann auf die Abwägungskriterien zurückgegriffen werden, die schon früher bei schwiegerelterlichen Zuwendungen herangezogen worden sind, und die denjenigen entsprechen, die für die Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen gelten.
Diese Kriterien sind:
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die Dauer der Ehe von Kind und Schwiegerkind zwischen der Zuwendung und der endgültigen Trennung, |
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die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, |
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sonstige Einzelfallumstände. |
Keine Rolle spielen dagegen Eheverfehlungen oder auch die Frage, ob das Geld bestimmungsgemäß verwendet worden ist. Lediglich güterrechtlichen Erwägungen kommt keine Bedeutung zu.
Der Anspruch besteht regelmäßig nicht als solcher auf dingliche Rückgewähr. Im Allgemeinen erfolgt ein finanzieller Ausgleich. Eine dingliche Rückgewähr allein kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren und mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Dies kann insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen in Betracht kommen, also bei Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen an solchen. Es müssen aber auch dann noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Hierzu können etwa die Gefährdung des Wohnrechts oder der Altersversorgung der Schwiegereltern etwa wegen angedrohter Zwangsversteigerung oder der übernommenen Pflegeverpflichtung wegen eines tiefen Zerwürfnisses zählen.
Dieser Anspruch besteht dann aber – von Fällen nur kurzer Ehedauer abgesehen – regelmäßig nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs, weil sich der Zweck der Schenkung während des Bestehens der Ehe teilweise erfüllt hat. Der Ausgleich soll bewirken, dass der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis so steht, wie er gestanden hätte, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verblieben wäre und er eine Ausgleichszahlung hätte leisten müssen.
Beispiel:
Die Schwiegereltern übertragen ihr Eigentum an ihrem Haus an Kind und Schwiegerkind je zur Hälfte in der Erwartung, im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit in dem Haus bleiben zu können. In diesem Fall ist diese Erwartung mit dem Scheitern der Ehe der Kinder nicht mehr realisierbar, weshalb hier möglicherweise Rückübertragung des Eigentums auch noch Jahre nach der Übereignung verlangt werden kann, allerdings Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Betrages.
Geht der Anspruch – wie zumeist – allein auf Zahlung, so wird er regelmäßig nicht die volle Höhe der Zuwendung erreichen. Denn der Zweck oder die Geschäftsgrundlage ist in der Regel jedenfalls teilweise erreicht.
Im Regelfall kann nur Ersatz im Hinblick auf den Zeitraum beansprucht werden, für den die Geschäftsgrundlage nicht erfüllt ist.
Im Rahmen der Prüfung, welche Rückzahlung angemessen ist, hat eine erschöpfende Würdigung aller relevanten Gesichtspunkte zu erfolgen.
Beispiel:
Die Schwiegereltern haben dem Schwiegersohn und ihrer Tochter in guten Zeiten jeweils das hälftige Miteigentum an zwei Eigentumswohnungen übertragen. In einer der Wohnungen haben die Eheleute gemeinsam gewohnt. Jetzt wird sie von der Tochter allein genutzt. Die Schwiegereltern möchten jetzt die Rückübertragung des Eigentumsanteils an der Wohnung, die von der Tochter genutzt wird, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von 20.000 EUR.
Das OLG Stuttgart hat schon Zweifel daran angemeldet, dass die Vorstellung vom Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage gewesen sei. Angesichts der hohen Scheidungsquoten könne von dieser Vorstellung nicht ohne Weiteres ausgegangen werden.
Insbesondere aber sieht es die geschaffene Vermögenslage nicht als unbillig an. Die Schwiegereltern und deren Tochter beziehungsweise auch die Enkelkinder hätten aus der durch die Zuwendung geschaffenen Vermögenslage in verschiedener Hinsicht Vorteile erlangt. Außerdem sei der Wert der Schenkung schwer zu schätzen. Jedenfalls aber sei sie nicht sehr werthaltig gewesen.
Dazu ist anzumerken, dass die Rechtslage von Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind eine größere Vermögenszuwendung gemacht haben, erleichtert worden ist. Insbesondere müssen sich die Schwiegereltern nicht mehr darauf verweisen lassen, dass ihr Kind über den Zugewinnausgleich von der Zuwendung profitiert, weshalb das Argument, die Tochter und die Enkelkinder hätten in verschiedener Weise profitiert, nicht greift. Daneben müssen sie die ehebezogene Schenkung nicht in Frage stellen lassen. Es entspricht vielmehr ständiger Rechtsprechung des BGH, dass größere unentgeltliche Vermögenszuwendungen in der Regel in der Erwartung gemacht werden, die Ehe werde Bes...