Nach der bis 2010 geltenden Rechtsprechung des BGH und ihm folgend der Instanzgerichte stellte die Vermögensübertragung an das eigene Kind eine Schenkung und die an das Schwiegerkind eine Zuwendung dar. Das hatte zur Folge, dass die Schenkung, wenn überhaupt, nach Schenkungsrecht (§ 530 BGB), eventuell aber auch über Bereicherungsrecht in Form der Zweckverfehlung oder über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückabgewickelt werden konnte.
Hinsichtlich der Rückabwicklung der Vermögensübertragung an das Schwiegerkind kamen dagegen vorrangig die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage als Anspruchsgrundlage in Betracht, weil in der Zuwendung eine solche gesehen wurde, die ihren Rechtsgrund in einem familienrechtlichen Rechtsgeschäft besonderer Art hatte. Die Zuwendung hat der BGH als Beitrag zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft des eigenen Kindes und seines Ehegatten gesehen, gelegentlich auch zugleich geknüpft an eigene Interessen, etwa dem späteren Versorgtsein im Haus der Eheleute. War dann die Ehe gescheitert, so war die Geschäftsgrundlage entfallen, was einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages, ggf. auch Rückabwicklung begründete.
Haben die Kinder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so hatte das auf den Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten folgende Auswirkungen:
Beispiel:
Angenommen, die Eheleute M und F hatten zu Beginn der Ehezeit kein Vermögen und erhalten von den Eltern der F eine Zuwendung von 200.000 EUR zum Bau eines Hauses, das im hälftigen Miteigentum der beiden steht. Am Ende der Ehezeit stellt dieses Haus den einzigen Vermögenswert der Eheleute dar. Dann ergab sich folgende Zugewinnausgleichsberechnung:
Ehefrau F |
|
Anfangsvermögen |
0,00 EUR |
Privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB |
100.000,00 EUR |
Endvermögen |
100.000,00 EUR |
Zugewinn |
0,00 EUR |
Ehemann M |
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Anfangsvermögen |
0,00 EUR |
Kein privilegierter Erwerb |
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Endvermögen |
100.000,00 EUR |
Zugewinn |
100.000,00 EUR |
Ausgleichsanspruch F gegen M |
100.000 EUR : 2 = 50.000,00 EUR |
Ein privilegierter Erwerb lag bei M nicht vor, weil nur Schenkungen, nicht aber auch Zuwendungen privilegierter Vermögenserwerb i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB sind. Aus diesem Grund erhielt die Tochter die Hälfte der Zuwendung über den Zugewinnausgleich zurück, während die Eltern im Regelfall nichts beanspruchen konnten.