Die geänderte Rechtsprechung des BGH hat die Ansprüche der Schwiegereltern auf völlig neue Füße gestellt. Zu prüfen sind jetzt grundsätzlich Ansprüche
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wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, |
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auf Widerruf der Schenkung, |
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aus Bereicherungsrecht. |
Dogmatisch gesehen dürfte der Anspruch aus § 313 BGB zu den nachrangigen gehören. In der Praxis hat er jedoch die größte Bedeutung, weshalb er nachfolgend auch zuerst dargestellt werden soll.
1. Wegfall der Geschäftsgrundlage
Grundlage der nachfolgenden Erörterungen ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg aus der ersten Hälfte des Jahres 2014. Diese Entscheidung ist nach Rücknahme der zugelassenen Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden.
Sachverhalt:
Ehefrau F war mit ihrem Ehemann M seit 2002 verheiratet. Im Oktober 2010 haben sich die Eheleute getrennt. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.
Ehemann M ist Alleineigentümer eines Hauses, in dem die Eheleute bis zur Trennung gelebt haben. Zwischen Juli 2003 und Dezember 2004 überwies die Mutter der F, die S, auf das Konto des M in fünf Tranchen insgesamt gut 52.000 EUR. Dieses Geld wurde absprachegemäß dazu verwendet, um für 46.000 EUR das Dach des Hauses neu zu decken. Mit den verbliebenen 6.000 EUR wurde die Heizung erneuert. Schließlich gab die S dem M weiteres Geld, damit er einen Rasenmäher kaufen und einen Gartenzaun errichten konnte.
Nach der Trennung der Eheleute verlangt die S das gezahlte Geld von dem M zurück.
Die Entscheidung des BGH zu den Ansprüchen der Schwiegereltern vom 3.2.2010 ist mittlerweile mehrfach bestätigt worden. Nach der aktuellen Rechtsprechung handelt es sich bei den Vermögensübertragungen auf Kind und Schwiegerkind jeweils nicht mehr um Zuwendungen besonderer Art mit einem familienrechtlichen Rechtsgeschäft sui generis als Rechtsgrund, sondern in beiden Fällen um Schenkungen i.S.d. § 516 BGB. Der BGH begründet das damit, dass die Vermögensübertragung regelmäßig in dem Bewusstsein erfolgt, künftig an dem Vermögensgegenstand nicht mehr partizipieren zu können.
Rückgewähransprüche nach §§ 527 ff. BGB hält der BGH deshalb für möglich, daneben aber insbesondere Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB. Die Geschäftsgrundlage besteht dabei regelmäßig in der Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem Schwiegerkind fortbesteht.
Im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs sind verschiedene Punkte einer genaueren Untersuchung auszusetzen.
a) Leistender
Eine eigentlich selbstverständliche Überlegung ist die nach der Person, die Leistender ist oder war. Denn nur diese Person kann auch den Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend machen. Da Schwiegereltern zumeist zwei Personen sind, ist also vor der Antragstellung zu untersuchen, ob die Zuwendung durch die Schwiegermutter, den Schwiegervater oder beide erfolgt ist.
Kriterien können sein:
- Von wessen Konto ist die Zahlung erfolgt?
- Wem gehörte vor der Zuwendung die übertragene Immobilie?
- Wer hatte überhaupt das für die Zuwendung erforderliche Vermögen?
Ist die Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Schwiegereltern geflossen, sind auch beide Anspruchsinhaber, ggf. der überlebende Teil zugleich als Erbe des mittlerweile verstorbenen.
b) Empfänger der Leistung
Nicht immer einfach zu beurteilen ist die Frage danach, wer Empfänger der Leistung war. Würde man im Zeitpunkt der Leistung gefragt haben, so würde sicher vielfach geäußert worden sein, dass Begünstigter das eigene Kind sein sollte, ggf. auch beide Eheleute gemeinsam.
Im konkreten, vom OLG Oldenburg entschiedenen Ausgangsfall sind einzelne Überweisungen auf das Konto der Tochter der Antragstellerin, erfolgt. Daraus kann aber nicht sogleich der Schluss gezogen werden, dass das Vermögen auch ihr zugeflossen ist. Denn maßgeblich ist stets der Zweck der Leistung.
Dieser bestand darin, dem von beiden Eheleuten gemeinsam bewohnten Haus zugutezukommen, das aber im Alleineigentum des Schwiegersohnes stand. Das Geld sollte somit letztlich diesem zugutekommen. In einem solchen Fall ist die Zahlung auf das Konto der Tochter mit der Zweckbestimmung, es für das Haus des Schwiegersohnes zu verwenden, ein unerheblicher Umweg, der nichts daran ändert, dass der Schwiegersohn der Leistungsempfänger war.
Im Ausgangsfall hatte die Schwiegermutter daneben noch eine handschriftliche Aufstellung gefertigt, die mit den Worten "Ich habe an M und F für die Reparatur des Daches …" eingeleitet wurde. Diese Verlautbarung sollte nach der Auffassung des Senats nur so verstanden werden, dass aus der Schenkung und damit verbundenen Haussanierung auch die eigene Tochter Vorteile erhalten sollte, allerdings nicht wie der Schwiegersohn unmittelbar finanziell. Auch diese Bemerkung ändert also nichts daran, dass der Schwiegersohn der Leistungsempfänger war. Denn das Geld floss allein in sein Vermögen.
Folgende Kriterien können für den Empfang der Leistung sprechen:
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Bei der Übertragung von Immobil... |