VersAusglG § 51 Abs. 1 § 31 Abs. 1 S. 2 § 37 Abs. 2
Leitsatz
Bei einer nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführenden Totalrevision des Versorgungsausgleichs sorgt im Falle des zwischenzeitlichen Versterbens des ausgleichsberechtigten Ehegatten § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dafür, dass der ausgleichsverpflichtete Ehegatte sein gekürztes Anrecht auch dann zurück erhält, wenn der mittlerweile verstorbene Ehegatte bzw. dessen Erben länger als 36 Monate aus dem Anrecht Rentenleistungen bezogen haben. Die Wertung des § 37 Abs. 2 VersAusglG steht dem nicht entgegen (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12, FamRZ 2013, 1287).
OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.1.2015 – 17 UF 263/14 (AG Stuttgart)
1 Gründe:
I. [1] Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wendet sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Wege einer Anpassung nach § 51 VersAusglG vorgenommen wurde.
[2] Der Antragsteller und die im Jahr 2010 verstorbene …, die am … geheiratet hatten, wurden durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart v. 27.2.1979 – 26 F 1157/78, geschieden. Der im Scheidungsverfahren abgetrennte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 4.10.1979 – 26 F 276/79, dahingehend geregelt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim LBV ein Anrecht in Höhe von 334,46 DM auf das Versicherungskonto der … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurde. Der Entscheidung lagen ehezeitliche Anrechte des Antragstellers von 761,22 DM monatlich und der … von 92,30 DM monatlich zugrunde. Ein Anrecht der … bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurde nicht einbezogen, da die Anwartschaft noch nicht unverfallbar war.
[3] Der Antragsteller hat sich nach dem Tod von … an das LBV mit dem Antrag gewandt, die Kürzung seines Anrechts aufzuheben. Dies hat das LBV durch mittlerweile bestandskräftigen Bescheid abgelehnt.
[4] Beim Amtsgericht beantragte der Antragsteller mit am 22.1.2013 eingegangenem Schreiben eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, da das zusätzliche Anrecht der … bei der VBL und eine Kürzung seiner Pension nicht einberechnet worden sei. Das Amtsgericht holte aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger und ein Sachverständigengutachten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ein.
[5] Nach der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014 änderte das Amtsgericht mit Beschl. v. 30.10.2014 den Beschl. v. 4.10.1979 dahingehend ab, dass mit Wirkung zum 1.2.2013 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Wert des gesetzlichen Anrechts der verstorbenen … habe sich wesentlich i.S.v. § 51 Abs. 2 VersAusglG geändert, weshalb eine sog. Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht durchzuführen sei. In diesem Versorgungsausgleich wäre der Antragsteller wertmäßig ausgleichspflichtig. Einen solchen Ausgleich schließe jedoch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG aus. Die Vorschrift sei im Falle des § 51 Abs. 1 FamFG anwendbar, was der BGH mit Beschl. v. 5.6.2013 – XII ZB 635/12, bestätigt habe. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs dahingehend, dass er nicht stattfinde, sei ab Februar 2013 auszusprechen, nachdem der Antragsteller im Januar 2013 den entsprechenden Antrag gestellt habe. Dass der Antrag aufgrund eines internen Problems beim Amtsgericht erst im April 2013 an die weiteren Beteiligten übersandt worden sei, sei unerheblich.
[6] Gegen den ihm am 3.11.2014 zugestellten Beschluss hat das LBV am 1.12.2014 Beschwerde eingelegt. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei fehlerhaft. Ansonsten würden die Wertungen der §§ 37 f. VersAusglG unterlaufen. Über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person entscheide zudem der Versorgungsträger, was missachtet worden sei.
[7] Mit Beschl. v. 11.12.2014 hat der Senat auf die Absicht hingewiesen, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Hierauf hat das LBV klargestellt, es sei nicht gerügt worden, dass die Zuständigkeit des LBV über die Abänderung übergangen worden sei. Es werde jedoch an der Auffassung festgehalten, dass § 37 VersAusglG lex specialis zu § 51 VersAusglG sei. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen bestehen, bei denen bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach einem Leistungsbezug aus dem übertragenen Anrecht von mehr als drei Jahren die Wesentlichkeitsschwelle bei der Wertänderung eines Anrechts nicht erreicht würde. Für eine Ungleichbehandlung seien keine Gründe ersichtlich. Bei einer Totalrevision sei deshalb auch die Wertung des § 37 VersAusglG zu beachten. Das Verbot der Besserstellung sei zudem § 31 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen.
II. [8] Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist.
[9] 1. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nicht über §§ 37 f. VersAusglG angepasst, sondern ihn gemäß § 51 VersAusglG abgeändert. Für eine Entscheidung nach § 37 VersAusglG wäre das Amtsgericht weder zuständ...