a) Angleichung an den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB?
Zu einer Verbesserung des Betreuungsunterhalts durch verstärkte Berücksichtigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei § 1615 l Abs. 2 BGB sieht der BGH im Beschluss vom 9.3.2016 auch keine verfassungsrechtlichen Gründe. Artikel 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG würden nicht dadurch verletzt, dass eine über die Zahlung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB hinausgehende wirtschaftliche Belastung des nichtehelichen Vaters nicht berücksichtigt wird, da die Begünstigung der Ehe einen sachlichen Differenzierungsgrund bilde. Diese Mehrbelastung trifft in dem vom BGH entschiedenen Fall als "Fremdbelastung" für die Wohnkostenanteile der beiden Kinder der Mutter aus ihrer geschiedenen Ehe zu, aber nur soweit diese nicht durch Wohnkostenanteile am Kindesunterhalt gedeckt sind. Den Partnern, die sich wie im vorliegenden Fall auf Wunsch der Mutter bislang bewusst gegen eine rechtliche Ausgestaltung ihrer Beziehung entschieden haben, sei es unbenommen, die Ehe zu schließen, wie der BGH argumentiert, und damit ihre Beziehung auf eine rechtliche Grundlage zu stellen sowie ihren gegenseitigen Einstandswillen durch entsprechende Unterhaltspflichten zu dokumentieren. Ein völliger Gleichlauf mit § 1570 BGB sei nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung geboten. Die Angleichung an § 1570 BGB betreffe nur die Anspruchsdauer bezogen auf das Alter des Kindes, nicht die Höhe des Betreuungsunterhalts. Damit sieht der BGH keinen verfassungsrechtlichen Grund in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zur Erhöhung des Betreuungsunterhalts über den Mindestbedarf als Existenzminimum für einen nicht Erwerbstätigen in Höhe von 880 EUR.
b) Existenzminimum der (teils) erwerbstätigen Mutter
Eine Erwerbspauschale billigt der BGH mit der h.M. der in Teilzeit beschäftigten nichtehelichen Mutter auch nicht teilweise zu, da ihr ein Erwerbsanreiz, wie er mit der Pauschale vornehmlich bezweckt wird, nicht zustehe, weil der Erwerbsanreiz nur für den Unterhaltspflichtigen bestimmt sei. Dabei wird aber übersehen, dass das Existenzminimum bei jeder Erwerbstätigkeit aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Mehrbedarf für Erwerbstätige enthalten muss. Da dieser Mehrbedarf die durch die Erwerbstätigkeit bedingten erhöhten privaten Bedürfnisse abgelten soll, ist er durch die Abziehbarkeit des erwerbsdienlichen Aufwands bei der Einkommensanrechnung nicht gedeckt. Auch wenn diese "gemischten" Erwerbsaufwendungen nach Ansicht des BGH an Bedeutung verlieren, rechtfertigt dies nicht die dadurch bedingte Unterschreitung des Existenzminimums beim Betreuungsunterhalt für eine erwerbstätige nichteheliche Mutter.
Der BGH betont selbst in einem obiter dictum den Vorrang des Existenzminimums: Wenn die Mutter vor der Geburt von Sozialleistungen gelebt hat, sei aus diesen ihre Lebensstellung abzuleiten. Damit decke sich ihr Mindestbedarf nach § 1615 l Abs. 2 BGB mit den Sozialleistungen, durch die das Existenzminimum gemäß §§ 8 ff. SGB XII garantiert werde. Entsprechend stehe auch Unterhaltsberechtigten mit geringeren Einkünften ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zu. Zur Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums ist entgegen der h.M. die Verbesserung des Betreuungsunterhalts durch eine Erwerbspauschale nach § 1615 l Abs. 2 BGB auch für die in Teilzeit beschäftigte Mutter notwendig. Wenn eine – bei Teilzeittätigkeit anteilige – Zubilligung der Erwerbspauschale von 200 EUR nach der Düsseldorfer Tabelle wegen des beinhalteten Erwerbsanreizes weiterhin abgelehnt wird, bleibt als Mindestverbesserung zur Sicherung des Existenzminimums die niedrigere Erwerbspauschale entsprechend der sozialhilferechtlichen Entlastung bei Erwerbstätigkeit. Sie besteht in einem Freibetrag von 30 % des Einkommens mit Obergrenze von 202 EUR.