Auf diese Empfehlungen des Familiengerichtstages an die Rechtsprechung geht der BGH in der Entscheidung vom 9.3.2016 nicht ein. Der BGH berücksichtigt zunächst, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern nachrangig, rechtlich schwach ausgestaltet ist und dass ein Verstoß gegen Treu und Glauben seitens des nichtehelichen Vaters durch den Einwand aus § 1615 l BGB gegen den Elternunterhalt nicht ersichtlich ist, solange es den berechtigten Interessen innerhalb der neuen Familie entspricht, dass ein Partner zugunsten der Haushaltsführung und Kinderbetreuung auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese wie hier zeitlich beschränkt ausübt. Der BGH gibt dem Wahlrecht der nichtehelichen Eltern gegenüber dem Elternunterhalt den Vorrang. Das bedeutet eine Besserstellung für die neue Familie. Der nichteheliche Vater habe deshalb diesen Einwand nur noch näher zu Einkommen und Bedarf darzulegen und zu beweisen. Die Mutter der am 12.12.2008 geborenen Tochter übt in dem vom BGH entschiedenen Fall eine freiberufliche Teilzeitbeschäftigung aus, erhält keinen Geschiedenenunterhalt, aber Barunterhalt für zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren aus der geschiedenen Ehe, die sie zusätzlich betreut. Der nichteheliche Vater hat geltend gemacht, dass die Mutter ihren Lebensbedarf aus ihrem Einkommen nur zum Teil decken könne. Sie sei trotz der schon seit 2007 bestehenden Lebensgemeinschaft wegen der in ihrer geschiedenen Ehe gemachten negativen Erfahrungen nicht bereit, mit ihm die Ehe zu schließen. Er komme überwiegend für den nicht gedeckten Unterhalt der Familie mit Lebenspartnerin und Kindern auf. Dadurch ergibt sich für ihn nach Ansicht des BGH eine Gelegenheit für den Nachweis des Betreuungsunterhalts in der gefestigten intakten Lebensgemeinschaft.
Der BGH vermeidet dabei aber eine Typisierung zugunsten der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und stellt auf den Einzelfall ab. Er geht dabei nach den unbeanstandeten tatsachengerichtlichen Feststellungen davon aus, dass der nichteheliche Vater Naturalunterhalt an die Mutter und die gemeinsame nun 7-jährige Tochter leistet, einschließlich der Wohnungsgewährung. Zugleich betont der BGH zwar, dass sich der Anspruch aus § 1615 l BGB nicht nach der Lebensstellung des nichtehelichen Vaters, sondern allein nach der Lebensstellung der Mutter richtet. Der BGH bezieht aber die Leistung des Naturalunterhalts ein, sodass dieser für die Bemessung des Betreuungsunterhalts zu monetarisieren ist. Die Wohnkosten von 840 EUR aus dem gemeinsamen Mietvertrag werden vom Vater im Innenverhältnis wegen seines weit höheren Einkommens unstreitig allein getragen, wovon bei Eltern und drei Kindern im Verhältnis 2:2:1:1:1 anteilig 2/7 = 240 EUR auf die Mutter entfallen. Dass der Vater dabei 2/7 als "Fremdbelastung" für die zwei ehelichen Kinder mitträgt, welche die Vorinstanzen vom Wohnbedarf abrechnen, ist insoweit nicht erheblich. Als weitere vom Vater für die Mutter getragene Kosten sind in den Vorinstanzen Betreuungskosten für das gemeinsame Kind anerkannt von 146,59 EUR im Jahr 2012, ermäßigt auf 102,20 EUR ab 2013, durch deren Übernahme er der Mutter mittelbar Naturalunterhalt leistet, da sie diese als Eigenkosten auf ihr Einkommen nach § 1615 l Abs. 2 BGB anrechnen dürfte. Auf eine weitere Monetarisierung des Naturalunterhalts kommt es voraussichtlich nicht an, da bereits die beiden Kostenübernahmen durch den nichtehelichen Vater den zuerkannten Elternunterhalt von 271 EUR deutlich übersteigen.
Nach der Systematik des Gesetzes in §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1612 Abs. 1 BGB besteht der Betreuungsunterhalt nur in der Form des Barunterhalts. Der in einer Lebenspartnerschaft geleistete Betreuungsunterhalt ist deshalb durch Monetarisierung des Naturalunterhalts festzustellen. Der Unterhalt wird hierbei durch Zurverfügungstellung der entsprechenden Barmittel bzw. Kostenübernahme oder in Natur, z.B. durch Bereitstellung von Wohnraum erbracht. Dass es sich hierbei um vergleichbare Unterhaltsleistungen handelt, hat der BGH nun auch zum Verhältnis von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB und Familienunterhalt nach § 1360 BGB festgestellt. Erst recht begründet der Anteil der nichtehelichen Mutter als an sie geleisteter Betreuungsunterhalt die Einwendung aus § 1615 l Abs. 2 BGB beim Elternunterhalt. Wird Naturalunterhalt in der verfestigten familiären Lebensgemeinschaft an die nichteheliche Mutter geleistet, so ist das Einvernehmen der Partner dahingehend indiziert, dass mit dem Naturalunterhalt der gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB geschuldete Betreuungsunterhalt an die nichteheliche Mutter erbracht wird. Dieser begründet die Einwendung in der Höhe gegen den Elternunterhalt, in welcher er sich nach dem Vortrag des nichtehelichen Vaters zum Umfang der Betreuung, zum Einkommen und zum Bedarf ergibt. Soweit dieser Unterhaltsbeitrag die Differenz zwischen dem Mindestbedarf der nichtehelichen Mutter und ihrem anzurechnenden Teileinkommen deckt, ist der Einwand aus § 1615 l Abs. 2 BGB gegen d...