Das Oberlandesgericht hatte die Revision zugelassen. Obwohl die Anspruchsgrundlage "konkludente Ehegatteninnengesellschaft" weiterhin nicht unumstritten ist und noch viele grundsätzliche Fragen auf Klärung warten, bleiben in der Praxis wohl viele Ansprüche unentdeckt (hohe Dunkelziffer) und werden offensichtlich kaum Rechtsbeschwerden zugelassen oder nicht eingelegt. Für Rechtsanwälte beinhaltet das Nebengüterrecht (konkludente Ehegatteninnengesellschaft, ehebezogene Zuwendung, familienrechtlicher Kooperationsvertrag) ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko (Anspruch wird verkannt, wegen Fehleinschätzung nicht oder in falscher Höhe geltend gemacht[77]). Die verschiedenen Ansprüche, die bei gleicher Interessenlage, nämlich einen Ausgleich zu schaffen, wo er bei Gütertrennung oder gestörtem Zugewinnausgleich nicht stattfinden kann, weisen gravierende Unterschiede bei den Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen auf und sollten daher vereinheitlicht und in das Gesetz aufgenommen werden. Hierfür haben sich auch der 17., 19., 20. und 21. Deutsche Familiengerichtstag ausgesprochen.

Autor: Dr. Thomas Herr , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Kassel

FF 7/2016, S. 296 - 301

[77] Herr, Nebengüterrecht, 2013, Rn 495 ff.

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