Zugleich Anmerkung zu BGH, Urt. v. 3.2.2016 – XII ZR 29/13
A. Die Entscheidung
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, sodass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist – ggf. anhand einer Vertragsauslegung – zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein. (Amtlicher Leitsatz)
Besteht ein Beitrag der Ehegatten darin, dass sie der Innengesellschaft einen Gegenstand zur Nutzung überlassen, an dem sie Bruchteilseigentum halten, richtet sich die Lasten- und Kostentragung im Innenverhältnis jedenfalls nach Beendigung der Gesellschaft nach Gemeinschaftsrecht (§ 748 BGB). (Leitsatz des Verfassers)
Dieser BGH-Entscheidung liegt ein von besonderen Einzelfallumständen geprägter Sachverhalt zugrunde. Dennoch lohnt sich der Blick auf die grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich mit der Abwicklung einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft befassen, und zwar vor allem die Anspruchshöhe betreffend.
Die später geschiedenen Ehegatten führten zwei landwirtschaftliche Unternehmen, deren Alleininhaberin F war, während ihnen die genutzten Grundstücke je zur Hälfte gehörten. Der Erwerb des Unternehmens wurde durch zwei Gemeinschaftsdarlehen finanziert. Die Errichtung eines neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes wurde zusätzlich durch ein Alleindarlehen der F finanziert.
Im Zuge der Trennung wurden 2001 beide Unternehmen verschmolzen und das nunmehr einheitliche (alte) Unternehmen von M übernommen. F erhielt den alleinigen Besitz eines Teils der betrieblichen Grundfläche nebst aufstehenden Wirtschaftsgebäuden, um dort künftig ein eigenes (neues) Gewerbe auszuüben (Nutzungsrecht). Hinsichtlich der ursprünglichen Finanzierungsdarlehen wurde vereinbart, dass sich die Beteiligten beim Schuldendienst im Innenverhältnis nach den Nutzungsanteilen der beiden neuen Unternehmen richten.
Im Rahmen eines vorangegangenen Rechtsstreits, der Ausgleichsansprüche aus den Folgen der Vereinbarung von 2001 betraf, schlossen die Beteiligten 2007 in II. Instanz folgenden Vergleich:
Zitat
"1. Der landwirtschaftliche Betrieb “Tierzuchthof P.’ wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb “Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P.’ verschmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P. übernommen. … Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemeinsam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb."
2. Mir wird zur Nutzung das bereits besprochene Teilgelände am Standort L. nebst Verkaufs-/Wirtschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben.
3. Die aus dem Landerwerb (L.) und der Errichtung des Verkaufs-/Wirtschaftsgebäudes noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten ( … ) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach außen unberührt, die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der oben genannten Formel.
4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt.
5. Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch einen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte … “
Nachdem die Darlehen nicht mehr bedient wurden, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung. Zur Abwendung der Zwangsversteigerung nahm M die Zahlungen der Darlehen auf und löste sodann den Restbetrag durch Umschuldung mit einem Alleinkredit ab.
Die geschiedenen Ehegatten machen gegeneinander u.a. folgende Ansprüche geltend:
1. M gegen F einen Ausgleichsanspruch wegen der Darlehenstilgung; Nutzungsentschädigung hinsichtlich seines Miteigentumsanteils; hälftige Zinsen wegen des Alleinkredits.
2. F Nutzungsentschädigung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils.
Rechtlich kam es u.a. auf die jeweilige Beteiligungsquote an der Ehegatteninnengesellschaft an.
M obsiegte in beiden Tatsacheninstanzen hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs bezüglich des Unternehmens bis zur Vereinbarung 2001 (Ehegatteninnengesellschaft) sowie hinsichtlich der Nutzungsentschädigung (Bruchteilsgemeinschaft) und der Zinsen (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Höhe von jeweils 50 % des Ausgangsbetrages. Diese Quote ermittelte das Oberlandesgericht wie folgt: Hinsichtlich der Ehegatteninnengesellschaft nach § 722 BGB, hinsichtlich der Nutzungsentschädigung und der Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Bruchteilsquote.
Dies wurde wie folgt begründet:
Ehegatteninnengesellschaft
Der Tierzuchthof sei in Form einer konkludenten Ehegatteninnengattengesellschaft betrieben worden. Dies folge aus dem wechselseitigen Parteivortrag und dem Vergleichswortlaut aus 2001.
Der Abfindungsanspruch der F richte sich mangels einer anderweitigen Bestimmung nach § ...