Führt ein Unterhaltsberechtigter seinem neuen Partner den Haushalt oder erbringt er für ihn sonstige Leistungen, so können dessen Bar- und Sachleistungen (z.B. eine Wohnungsgewährung) wirtschaftlich als Vergütung an den Berechtigten gewertet werden. Die geldwerten Versorgungsleistungen für einen Lebenspartner sind somit nicht anders zu beurteilen als eine bezahlte Tätigkeit des Unterhaltsberechtigten in einem fremden Haushalt.[59]

Hiervon zu unterscheiden ist die Situation bei einem Unterhaltspflichtigen:

Führt ein Elternteil, der wieder verheiratet ist und gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus der ersten Ehe unterhaltsverpflichtet ist, in der neuen Ehe den Haushalt und versorgt ggf. aus dieser neuen Beziehung entstandene minderjährige Kinder, dann ist nach der sog. Hausmannrechtsprechung des BGH[60] zunächst zu prüfen, ob die Beschränkung auf die Rolle des Hausmanns bzw. der Hausfrau (und ein evtl. Rollentausch) hinzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn der neue Ehegatte wesentlich mehr als der seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtige Elternteil verdient, so dass es in der neuen Familie zu wesentlich günstigeren Einkommensverhältnissen kommt. Kann die Rollenwahl akzeptiert werden, ist der unterhaltspflichtige Ehegatte gehalten, sein Taschengeld für den Barunterhalt der nicht in seinem Haushalt lebenden Kinder aus erster Ehe bzw. Partnerschaft zu verwenden. Kann er hieraus keinen ausreichenden Unterhalt zahlen, hat er teilweise erwerbstätig zu sein, um einen Barunterhalt zahlen zu können.[61] Der Verdienst, den der haushaltsführende Ehegatte aus einer (Teil-) Erwerbstätigkeit erzielt, ist voll auf den Unterhaltsbedarf der Kinder anzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Verdienst unter dem Selbstbehalt bleibt, weil der Eigenbedarf des unterhaltspflichtigen Elternteils durch den Unterhalt gesichert ist, den seine Ehegatte nach §§ 1360, 1360a BGB schuldet.[62] Nur wenn der neue Ehegatte den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen nicht vollständig sicherstellen kann, darf der Unterhaltspflichtige seine Einkünfte aus der Nebentätigkeit vorrangig zur Sicherung des eigenen notwendigen Selbstbehalts verwenden.[63]

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