BGB § 133 § 157 § 705 ff.
Leitsatz
Haben Ehegatten stillschweigend eine Innengesellschaft vereinbart, so dass ausdrückliche Absprachen über ihre jeweilige Beteiligung am Gewinn fehlen, ist – gegebenenfalls anhand einer Vertragsauslegung – zu prüfen, ob sich aus anderen feststellbaren Umständen Hinweise auf eine bestimmte Verteilungsabsicht ergeben. Erst wenn es hieran fehlt, greift ergänzend die Regelung des § 722 Abs. 1 BGB ein. (Rn 26)
BGH, Urt. v. 3.2.2016 – XII ZR 29/13 (OLG Brandenburg, LG Frankfurt/Oder)
1 Tatbestand:
[1] Die Parteien streiten nach der Übernahme des unter dem Namen Tierzuchthof P. von der Beklagten nach außen allein geführten landwirtschaftlichen Betriebs durch den Kläger um wechselseitige Ansprüche aus der beiderseitigen Nutzung ihrer im Miteigentum stehenden Immobilien sowie um Ausgleich verschiedener weiterer Positionen.
[2] Die Parteien, die 1991 geheiratet und sich im Jahr 2000 getrennt hatten, sind seit Mai 2007 rechtskräftig geschieden. 1994 erwarben sie von der Treuhandanstalt zu hälftigem Miteigentum Grundstücke, die mit Stallungen und einem Sozialgebäude bebaut waren. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam zwei Darlehen auf. Für die Errichtung eines neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäudes (im Folgenden: Gebäude Nr. 7) erhielt die Beklagte Zuschüsse des Landes und nahm deshalb zu dessen Finanzierung allein ein weiteres Darlehen auf. Auf den Grundstücken führten die Parteien zunächst zwei unterschiedliche landwirtschaftliche Betriebe, zum einen den "Tierzuchthof P." und zum anderen den "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P.".
[3] Im Zuge der Trennung schlossen die Parteien 2001 eine Vereinbarung "zwecks Fortführung der Teilung bzw. Klärung unserer Vermögensverhältnisse". Diese hat folgenden Wortlaut:
Zitat
"1. Der landwirtschaftliche Betrieb "Tierzuchthof P." wird mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung Dr. P." verschmolzen und mit allen Rechten und Pflichten von Dr. P. übernommen. … Ich (= Beklagte) führe in Zukunft auf einem Teil des uns gemeinsam gehörenden Geländes einen Gewerbebetrieb."
2. Mir wird zur Nutzung das bereits besprochene Teilgelände am Standort L. nebst Verkaufs-/Wirtschaftsgebäude und einem Stall auf Dauer überlassen. Zwischen den so entstehenden Betriebsgeländen wird eine Trennung aller Medien ebenfalls bis zum 30.6.2001 betrieben.
3. Die aus dem Landerwerb (L.) und der Errichtung des Verkaufs-/Wirtschaftsgebäudes noch vorhandenen Verbindlichkeiten bei Dritten ( … ) werden in dem Verhältnis geteilt, wie sie von dem jeweiligen Unternehmen genutzt werden. Die bestehenden Kreditverträge bleiben nach außen unberührt, die Bedienung der Kapitaldienste richtet sich nach der oben genannten Formel.
4. Alle sonstigen Vermögensfragen werden unabhängig von den Regelungen dieses Schreibens in einem etwaigen Scheidungsverfahren gesondert geregelt.
5. Die Nutzung des Eigentums des jeweils anderen wird durch einen Nutzungsvertrag bzw. Verträge geregelt, wobei ein Lastenausgleich beider Seiten das Ziel sein sollte. ( … )“
[4] Durch Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.6.2006 in einem vorausgegangenen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger Ausgleichsansprüche betreffend der im Zuge der Verschmelzung des Landwirtschaftsbetriebs "Tierzuchthof P." mit dem Landwirtschaftsbetrieb "Bauernhof mit Lehre und Forschung P." übergegangenen betrieblichen Gegenstände und Sachen zustehen, die unter Berücksichtigung bestimmter Werte und Forderungen in eine Auseinandersetzungsbilanz einzufließen hätten. Am 7.6.2007 schlossen die Parteien vor dem Oberlandesgericht Brandenburg einen Vergleich.
[5] Darin heißt es:
Zitat
"1. … ."
2. Die Parteien sind darüber einig, dass in die zur Auseinandersetzung ihrer Ehegatteninnengesellschaft noch erforderliche Auseinandersetzungsbilanz folgende Positionen als von der Klägerin (hier: Beklagte) gegenüber den Gläubigern beglichen aufzunehmen sind: … (es folgen diverse Positionen, die u.a. Versicherungsbeiträge und Stromkosten betreffen).
3. Die Parteien sind ferner darüber einig, dass in die nach Auflösung der Gesellschaft und deren Abwicklung durchzuführende Abrechnung gemäß § 748 BGB bezüglich der im Miteigentum stehenden Grundstücke der Parteien zu berücksichtigen sind die Zahlungen der Klägerin (hier: Beklagte) für die Gebäudeversicherung … sowie die von ihr aufgrund Grundsteuerbescheids geleisteten … sowie die von den Parteien jeweils in der Zeit ab dem 27.1.2001 durch die Bewirtschaftung der in ihrem Miteigentum stehenden Grundstücke gezogenen Nutzungen.“
[6] Nachdem die vorgenannten Darlehen im Zuge der Auseinandersetzung der Parteien nicht mehr bedient worden waren, kündigte die Sparkasse die Kredite und beantragte die Zwangsverwaltung sowie die Zwangsversteigerung der Grundstücke. Nach Anordnung dieser Maßnahmen durch das Amtsgericht leistete der Kläger die Darlehensraten, später löste er die Darlehen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ab und nahm zu diesem Zweck seinerseits Kredite auf.
[7] Mit der Klage hat der Kläger zun...